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21. Mai 2019
Wann die Krankenkasse Echthaarteil bezahlen muss

Wann die Krankenkasse Echthaarteil bezahlen muss

Die Krankenversicherung muss in bestimmten Fällen für ein Echthaarteil anstelle einer Perücke aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Allerdings muss das Haarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein.

In einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wurde festgehalten, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Und dies ohne Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag.

Krankenversicherung will nur Kunsthaarperücke bezahlen

Im zu Grunde liegenden Fall klagte eine Frau, die an einer Schuppenflechte litt. Die Erkrankung führte zunehmend zu kreisrundem Haarausfall. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1.290 Euro.

Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro. Hierfür sei eine gute Versorgung durch eine Perücke zu bekommen. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich. Die Frau könne Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privatem Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend.

Gericht wertet Haarverlust als Behinderung

Das Gericht sah dies anders. Es verurteilte die Kasse zur Erstattung der Gesamtkosten. In der Urteilsbegründung gab es an, dass bei einer Frau der partielle Haarverlust als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Die Leistungspflicht der Kasse umfasst nicht komplette Wiederherstellung des ursprünglichen Aussehens. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein maßgefertigtes Echthaarteil auch aus medizinischen Gründen erforderlich. Der behandelnde Dermatologe der Kägerin hielt eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars durch eine Kunsthaarperücke aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert. Daher sei diese keine zweckmäßige Versorgung. (tos)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019, Az.: L 4 KR 50/16

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