AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
28. Juni 2019
Autounfall: Verminderter Schadensersatz bei „Handicap-Rabatt“?

Autounfall: Verminderter Schadensersatz bei „Handicap-Rabatt“?

Eine Fahrerin, die beim Autokauf vom Hersteller einen besonderen Rabatt eingeräumt bekommen hat, kann nach einem Unfall auch nur mit vermindertem Schadensersatz für das Auto rechnen und die Höhe des Rabattes nicht zusätzlich einklagen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden, aber die Revision zum BGH zugelassen.

Erhält jemand beim Fahrzeugkauf einen speziellen Rabatt, so muss ein Unfallverursacher allein den rabattierten Neuwagenpreis ersetzen, in Höhe des Rabattes besteht dagegen kein ersatzfähiger Schaden. Das hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden.

Die Klägerin verlangt im konkreten Fall von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Die Beklagten sind voll einstandspflichtig. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt eine Woche alt. Die körperlich beeinträchtigte Klägerin hatte beim Kauf des Fahrzeugs einen Preisnachlass in Höhe von 15% erhalten. Grundlage dafür waren Geschäftsbedingungen der Volkswagen AG, wonach „Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang gehalten werden müssen“, ein Sondernachlass in Höhe von 15% gewährt wird. Dies soll nach den Angaben des Unternehmens dazu beitragen, den „Alltag von Menschen mit Handicap“ zu erleichtern.

Klägerin: Rabatt soll Schädiger nicht zugute kommen

Die Klägerin hatte nach dem Unfall erneut ein Fahrzeug der Volkswagen AG unter Einräumung dieses Sondernachlasses erworben. Da sie der Ansicht ist, dass dieser Nachlass dem Schädiger nicht zugute kommen soll, begehrt sie von den Beklagten – die den Schaden im Übrigen ausgeglichen haben – noch Schadensersatz in Höhe des gewährten Rabattvorteils. Das Landgericht Limburg als Vorinstanz hat die Klage abgewiesen.

OLG: Keine unfallbedingte Vermögenseinbuße

Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Klägerin sei in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, urteilte das OLG Frankfurt. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Grundsätzlich sei ein Ersatzanspruch nach der sogenannten Differenzhypothese zu bemessen. Die Vermögensentwicklung des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis sei zu bilanzieren. Rein rechnerisch habe die Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabattes keine unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.

Es sei auch keine Korrektur dieser Schadenberechnung aufgrund wertender Gesichtspunkte geboten. Wenn ein Schadenereignis auch Vorteile verursache, sei allerdings wertend zu entscheiden, ob die Vorteile schadenmindernd in die Berechnung einfließen oder außer Betracht bleiben sollen. Hier seien jedoch keine besonderen Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen würden, der Klägerin in Höhe des ihr eingeräumten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Der Rabatt stelle zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen gegenüber freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion habe oder eine „freigiebige Leistung“ sei. „Freigiebige Leistungen“ eines Dritten seien vielmehr „dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd“. Es sei deshalb ebenso naheliegend, „dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt“. Damit bestehe Ähnlichkeit zum Werksangehörigenrabatt, der ebenfalls schadenmindernd zu berücksichtigen sei.

Revision zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage, ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei der Abrechnung von Schadenereignissen dem Schädiger zugutekommen soll, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2019, Az.: 29 U 203/18; Vorinstanz: LG Limburg, Urteil vom 16.10.2018, Az.: 4 O 15/18

Bild: © S_E – stock.adobe.com