AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
2. Juli 2019
Was passiert mit einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft?

Was passiert mit einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft?

Wendet ein Ehepaar seiner Tochter und deren Lebensgefährten höhere Geldsummen zu, um damit eine Immobilie zu finanzieren, dann kann es einen Teil des Geldes vom Lebensgefährten zurückverlangen, nachdem er und die Tochter sich getrennt haben. Das hat der BGH in einem Urteil entschieden.

Ein Mann, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Immobilie finanziert und dafür größere Geldsummen von den Eltern der Lebensgefährtin erhalten hatte, muss einen Teil des Geldes zurückzahlen, nachdem die Lebensgemeinschaft schon knapp zwei Jahre nach dem Immobilienerwerb aufgelöst wurde.

Im konkreten Fall sind die Klägerin und ihr Ehemann die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Der Beklagte lebte mit der Tochter der Klägerin seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann wandten ihnen zur Finanzierung Beträge von insgesamt 104.109,10 Euro zu. Ende Februar 2013 trennten sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nun die Hälfte der zugewandten Beträge zurück.

Vorinstanzen: Geschäftsgrundlage für Schenkung weggefallen

Das Landgericht Potsdam hatte der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg) hat einen Anspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet gehalten. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten.

Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck aber teilweise verwirklicht. Diese „Zweckerreichung“ sei daher in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Demnach habe der Beklagte 91,6% seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, das heißt 47.040,77 Euro, zurückzuzahlen.

BGH: Kurzfristigkeit der Trennung nach der Schenkung ausschlaggebend

Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis gebilligt und deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Bei der Schenkung eines Grundstücks oder bestimmter Geldbeträge zum Grundstückserwerb an das eigene Kind und dessen Partner hege der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Mit einem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker aber rechnen. Im Streitfall sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung nicht weggefallen, weil die Beziehung kein Leben lang gehalten habe, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt hätten.

In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre. Dann kann dem Schenker nicht zugemutet werden, an der Zuwendung festhalten zu müssen. Und dann ist dem Beschenkten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, seinerseits zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Quotenberechnung des Rückzahlungsanspruchs kommt grundsätzlich nicht in Betracht

Da es fernliegt, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte, kommt die „Berechnung“ eines an einer solchen Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, aber grundsätzlich nicht in Betracht. Im Streitfall wirkt sich dies allerdings nicht aus, da nur der Beklagte ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingelegt hat. (ad)

BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16; Vorinstanzen: LG Potsdam, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2 O 166/14; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2016, Az.: 4 U 159/15

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com