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4. Juli 2019
Kündigung wegen Eigenbedarfs erfordert konkreten Nutzungswillen

Kündigung wegen Eigenbedarfs erfordert konkreten Nutzungswillen

Wird ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, so setzt dies im Streitfall den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden.

Ein Vermieter, der seinem Mieter wegen Eigenbedarfs die Wohnung kündigt, muss konkret nachweisen können, dass er diese auch wirklich zeitnah selbst nutzen bzw. jemandem aus seiner Familie überlassen möchte.

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht München die Klage gegen einen rollstuhlpflichtigen Mieter auf Räumung der von ihm noch vom Voreigentümer Ende der 1990-er Jahre angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in München und Herausgabe an den auf Eigenbedarf klagenden aktuellen Vermieter abgewiesen. Der Beklagte ist gehunfähig und hat die Wohnung behindertengerecht umgebaut.

Vermieter will Wohnung für Töchter, die auswärts studieren

Der als Kfz-Sachverständiger tätige Vermieter, der neben der selbst bewohnten noch über eine weitere an eine Familie vermietete Wohnung verfügt, hat in zweiter Ehe ein gemeinsames Kind. Beide Eheleute haben weiter je eine Tochter aus vorangegangener Beziehung. Sechs Monate nach dem Erwerb der betreffenden Wohnung kündigte der Vermieter dem Rollifahrer und begründete dies mit Eigenbedarf seiner Tochter, die zunächst ein Auswärtsstudium beginne und seiner Stieftochter, die ebenso übergangsweise im Ausland studiere. Die Kündigung erfolgte Anfang April 2017 zu Ende Dezember 2017. Während des gerichtlichen Verfahrens erklärte der Kläger, dass nur noch seine Stieftochter einziehen solle, da seine Tochter dauerhaft auswärts studieren wolle. Die Stieftochter solle das gemeinsame Kind bei den Schularbeiten unterstützen, habe sich noch nicht zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland angemeldet, da ihre Studienfächer zulassungsfrei seien und man auch erst die Wohnungsfrage klären wolle. Die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung sei mobil und könne jederzeit ohne großen Aufwand in eine andere Wohnung eingebaut werden. Die Wohnung liege in einem obersten Stockwerk, der Beklagte müsse also im Falle einer Nichtbenutzbarkeit des Liftes von der Feuerwehr heruntergetragen werden.

Mieter macht Härtegründe geltend

Der Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständliche Wohnung für den Eigenbedarf der Töchter genutzt werden soll. Der Kläger habe noch andere Wohnungen, insofern stehe den Töchtern ein anderer Wohnraum zur Verfügung. Im Kündigungsschreiben seien nur Pläne für die Zukunft geschildert worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass Härtegründe vorliegen, weil er schwerbehindert sei und die Wohnung auf seine Bedürfnisse angepasst und umgebaut worden war. Zudem sei es derzeit nicht möglich sei, eine adäquate Ersatzwohnung zu finden, da der Markt in München völlig überhitzt sei. Er habe ein soziales Umfeld in der unmittelbaren Nachbarschaft, das im Notfall eine ganztägige Betreuung durch Nachbarn ermögliche.

Gericht sieht Eigenbedarf nicht konkret bewiesen

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht: Das Gericht habe nicht davon überzeugt werden können, dass zum Zeitpunkt der Kündigung Anfang April der erforderliche konkrete Nutzungswille der Töchter des Klägers vorgelegen habe. Im Gegenteil: Das Gericht sei davon überzeugt, dass dieser gerade nicht vorgelegen habe. Das Gericht begründet das mit Widersprüchlichkeiten zwischen dem Kündigungsschreiben und dem Sachvortrag im Rahmen der Parteianhörung und Zeugenvernehmung: In der Kündigung sei es um beide Töchter gegangen, die in die Wohnung einziehen sollten, in der Vernehmung nur noch um eine. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen der Parteianhörung ausschließlich davon sprach, dass es sein Wille und der seiner jetzigen Frau sei, dass die Töchter in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollen – die Pläne der Töchter selbst blieben aber gänzlich unerwähnt – habe beim Gericht den Eindruck des Vorliegens einer „Vorratskündigung“ verstärkt. Außerdem sei dem Gericht dann wenige Tage vor der Beweisaufnahme kurzfristig mitgeteilt worden, dass sich die Eigenbedarfspläne verändert hätten, weil die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch die Stieftöchter deren Beziehung wohl doch nicht verbessern würde.

Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass – obwohl der Ausspruch der Kündigung bereits im Jahr 2017 erfolgt war und die Tochter doch nach der streitgegenständlichen Kündigung bereits zum 01.01.2018 in die streitgegenständliche Wohnung hätte einziehen sollen – die Klagepartei bisher weder ausreichend geklärt hatte, ob die jetzt in Frage kommende Stieftochter ihr Studium hier tatsächlich fortsetzen könne noch dass in diesem Zeitraum eine Vormerkung oder Anmeldung erfolgt sei. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2018, Az.: 422 C 14015/18

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