AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
20. Juli 2019
Rechtsschutz: Wann er bei Klage wegen Hornblasens greift

Rechtsschutz: Wann er bei Klage wegen Hornblasens greift

Eine Rechtschutzversicherung zahlt üblicherweise ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat. Wann auch Verstöße aus der Zeit davor gedeckt sind, dazu hat das Kammergericht Berlin in einem Fall eine Entscheidung gefällt. Es ging um das Blasen eines Schofar-Horns in einer Wohnung.

Normalerweise bietet die Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt des Verstoßes. Zusätzlich muss nach Abschluss des Vertrages meist eine Wartezeit berücksichtigt werden. Doch wann sind auch Verstöße aus der Zeit vor dem Abschluss der Rechtschutzversicherung relevant? Nur dann, wenn sie entweder für sich allein geeignet waren, einen Rechtskonflikt auszulösen oder wenn sie den Ausbruch eines Rechtsstreits kausal mit ausgelöst haben. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Räumungsklage wegen Hornblasens: Rechtschutzversicherung will nicht zahlen

Im konkreten Fall klagte ein Vermieter auf Räumung seiner Wohnung gegen den Mieter. Dieser hatte auch nach einer Abmahnung täglich sein Gebet durch das kurze Blasen eines Schofar-Horns begonnen und damit nach Ansicht des Vermieters den Hausfrieden gestört. Strittig war die Frage, ob der Rechtschutzfall mit dem ersten Blasen des Horns nach der Abmahnung eintrat oder bereits mit dem ersten Blasen seit Beginn des Mietverhältnisses. Der Rechtschutzversicherer des Mieters war der Ansicht, letzteres träfe zu.

Vorvertraglichkeit in der Rechtschutzversicherung liegt nicht vor

Das Gericht gab jedoch dem Mieter Recht. Eine sogenannte Vorvertraglichkeit, die gegen einen Rechtschutz spreche, sei nicht festzustellen. Da der Kläger sein Gebet von Mietbeginn an mit einem kurzen Blasen des Schofar-Horns verbunden hatte, dürfte er nach Überzeugung des Gerichts berechtigterweise davon ausgegangen sein, dass dies innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauches der Wohnung passiere.

Bevor der Vermieter den Mieter abgemahnt hatte, hatte der Vermieter zu keiner Zeit kundgetan, dass er das Hornblasen als Störung des Hausfriedens betrachtete. Somit komme laut dem Gericht Vorvertraglichkeit nicht in Frage, da diese nur bei Verstößen relevant ist, die den Rechtsstreit adäquat kausal verursacht haben können. Die Abmahnung war zweifelsfrei nach dem Abschluss der Rechtschutzversicherung erfolgt. (tos)

KG Berlin, Beschluss vom 17.04.2018, Az.: 6 U 121/17

Bild: © greiss design – stock.adobe.com

Lesen Sie auch:

Rechtsschutzversicherung: Was die Musterklage im Dieselskandal bewirkt