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22. Juli 2019
Aufklärungspflicht: Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Anlegers

Aufklärungspflicht: Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Anlegers

Der Bundesgerichtshof hat zum Zeitpunkt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Beratungspflichtverletzungen ein Urteil gesprochen. Der Anleger wollte sich an einer Fondsgesellschaft beteiligen.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen beginnt nicht schon, wenn sein Beitrittsangebot an einer Fondsgesellschaft eintrifft, sondern frühestens, wenn der Beteiligungsvertrag auch tatsächlich zustande gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Schadensersatzklage gegen Vermittlerin und Fondsgesellschaft

Der Kläger unterzeichnete am im März 2005 eine Beitrittserklärung, mit der er einer Fondsgesellschaft seine Beteiligung mit einem Zeichnungsbetrag von 10.000 Euro zzgl. 5% Agio anbot. Bei der Unterzeichnung durch den Kläger war eine Mitarbeiterin der Vermittlerin zugegen, die die Beteiligung vermittelt und eine Legitimationsprüfung des Klägers durchgeführt hatte.

Das Beteiligungsangebot wurde im April 2005 von der Beklagten angenommen. Am selben Tag beantragte der Kläger die Durchführung eines auf Schadensersatz gerichteten Güteverfahrens gegen die Fondsgesellschaft und die Vermittlerin. Das Verfahren wurde beendet, weil die Antragsgegner mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden waren. Im November reichte der Kläger erneut Klage auf Schadensersatz nur gegen die Fondsgesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung bei Gericht ein.

Schadensersatzanspruch entsteht, wenn er erstmals geltend gemacht werden kann

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB Ansprüche eines Anlegers auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in zehn Jahren von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung an verjähren. Nach allgemeinen Grundsätzen sei ein Schadensersatzanspruch im Sinn von § 199 BGB entstanden, sobald er von dem Geschädigten erstmals geltend gemacht werden kann. Dabei sei es für die Entstehung eines Geldanspruchs nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits beziffert werden kann. Es genüge, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden ist und damit die Möglichkeit bestehe, eine Feststellungs-oder Stufenklage zu erheben.

Schaden entsteht mit vollzogenem Erwerb der Anlage

Allerdings würde ein Schadensersatzanspruch eines Anlegers bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung laut Bundesgerichtshof frühestens mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrag entstehen. Der Schaden entstehe also im Zeitpunkt des (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerbs einer Anlage. Im vorliegenden Fall konnte somit eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vom BGH nicht bejaht werden.(tos)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019, Az.: II ZR 340/18

Bild: © New Africa – stock.adobe.com

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