Die Pflegeversicherung kommt nicht für die Umrüstung von Rollläden auf Elektroantrieb auf. Sie zahlt auch dann keinen Zuschuss, wenn die Betroffene pflegebedürftig ist, wie das Sozialgericht Mannheim entschieden hat.
Pflegeversicherung zahlt Zuschüsse für Verbesserungen des Wohnumfelds
Die 88-jährige Klägerin ist herzkrank und gehbehindert. Sie erhält Leistungen von der beklagten Pflegekasse nach Pflegegrad 2. Sie beantragte die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Für Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, sieht die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zu 5.000 Euro vor.
Versicherung: Betätigen der Rollläden ist medizinisch nicht erforderlich
Die Pflegekasse lehnte nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) den Antrag der Frau ab: Die Verdunkelung und Abkühlung von Räumen gehören nicht zu den Grundbedürfnissen des Alltags gehörten. Das morgendliche und abendliche Betätigen der Rollläden könnten die Pflegepersonen übernehmen. Es diene auch nicht der Pflege. Ein selbständiges Betätigen während des Tages sei medizinisch nicht erforderlich. Die Klägerin trug vor, sie dürfe selbst entscheiden, wann sie lüften bzw. die Rollläden hoch- oder runterlassen wolle. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich.
Gericht: Rollläden dienen dem gehobenen Wohnkomfort
Das Gericht befragte den behandelnden Arzt, führte einen Ortstermin in der Wohnung der Klägerin durch und wies die Klage anschließend ab. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden sei grundsätzlich nicht unverzichtbar, sondern diene einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien, sodass die Klägerin in Räume ausweichen könne, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.
SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 20.06.2019, Az.: S 11 P 734/19; noch nicht rechtskräftig
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