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2. August 2019
Wohngebäudeversicherung: Wann liegt ein Wasserrohr im Gebäude?

Wohngebäudeversicherung: Wann liegt ein Wasserrohr im Gebäude?

Ob bei einem Wasserrohrbruch die Wohngebäudeversicherung zahlt, hängt von der Lage des Rohrs ab. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wann ein Wasserrohr innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes liegt.

Befindet sich ein Abwasserrohr unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes, ist dieses nicht im Rahmen der Wohngebäudeversicherung versichert. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Nach der im vorliegenden Fall vereinbarten Klausel § 3 Nr. 2 VGB 2011 verläuft es außerhalb des versicherten Gebäudes. Demnach leiste der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden nur hinsichtlich der Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Rohre der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Ein Abwasserrohr, ist gemäß der Klausel nur innerhalb des Gebäudes versichert. Nach § 3 Nr. 1 Satz 4 VGB 2011 sind Rohre unterhalb der Bodenplatte ausdrücklich nicht versichert.

BGH-Urteil greift hier nicht

Laut dem Gericht könne sich der Kläger auch nicht auf ein früheres Urteil des BGH berufen. Dieses besagt, dass Abwasserrohre, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamenten und in den Fundamenten selbst verlaufen, sich innerhalb des Gebäudes befänden. Die Entscheidung sei jedoch zu den älteren VGB 62 ergangen. Diese hätten, anders als die hier geltenden VGB 2011, noch keine nähere Bestimmung zur Abgrenzung der Begriffe „innerhalb“ und „außerhalb“ des Hauses getroffen.

Formulierung im Versicherungsschein ist nicht ausschlaggebend

Auch eine Formulierung im Versicherungsschein, die verkürzt besagt, dass das Gebäude gegen „Bruchschäden innerhalb und außerhalb des Hauses“ versichert sei, ändert nichts an dem Urteil. Der Versicherungsschein könne die versicherten Gefahren nur schlagwortartig umreißen. Dies sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar. Dass hinsichtlich solcher Bruchschäden in den Versicherungsbedingungen bestimmte Begrenzungen des versicherten Risikos und Risikoausschlüsse normiert sind, liege in der Natur der Sache und müsse einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein.

Gericht: Klausel schützt Versichertengemeinschaft

Weiter führt das Gericht aus, dass der Versicherungsnehmer durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt werde. Durch den Ausschluss von Abwasserrohren aus dem Versicherungsschutz sei nicht nur der Versicherer geschützt, sondern auch die Versichertengemeinschaft, weil die Feststellung genauer Schadenursachen an derartigen Rohren mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden sei. (tos)

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019, Az.: 20 U 2/19

Bild: © andrey gonchar – stock.adobe.com

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