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2. August 2019
Ist die Rente sicher oder doch nicht?

Ist die Rente sicher oder doch nicht?

Wie viel Sicherheit bringt eine Patronatserklärung bei der Absicherung einer Maklerrente? Das hängt von der Form der Patronatserklärung und von deren genauem Wortlaut ab. Der Verkäufer jedenfalls sollte sich einige Faktoren dabei genau ansehen. Von Rechtsanwalt Jan Volker Glauber, Kanzlei Glauber & Partner.

Im Rahmen von Unternehmenskäufen, so auch bei dem Verkauf eines Versicherungsmaklerunternehmens, spielt die Absicherung der Kaufpreiszahlungsansprüche für den Veräußerer eine bedeutsame Rolle. Oftmals wird der Kaufpreis für ein Versicherungsmaklerunternehmen oder den verkauften Versicherungsmaklerbestand nicht in Form einer Einmalzahlung entrichtet. Vielmehr führen gerade auch Interessen des Käufers im Hinblick auf etwaige Veränderungen im Kundenbestand des verkauften Versicherungsmaklerunternehmens bzw. in dem verkauften Versicherungsmaklerbestand dazu, dass es neben einer ersten Kaufpreisrate weitere Kaufpreisraten gibt. An diesen folgenden Kaufpreisraten kann dann gegebenenfalls entsprechend der Bestandsentwicklung eine Kaufpreisanpassung stattfinden. Eine übliche Ausgestaltung dabei ist, dass der Veräußerer zunächst eine größere Zahlung als erste Kaufpreisrate erhält, der dann weitere ein oder zwei Kaufpreisraten folgen, die in einem Zeitraum von ein bis zu drei Jahren gezahlt werden. Bei dieser Ausgestaltung der Kaufpreiszahlungen hat der Veräußerer ein berechtigtes Absicherungsbedürfnis hinsichtlich der ausstehenden Kaufpreisraten. Dieses begründet sich beispielsweise darin, dass es zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu Streitigkeiten kommen kann, in deren Folge der Erwerber Kaufpreiszahlungen zurückhält. Aber auch eine nicht auszuschließende Insolvenz des Erwerbers kann dazu führen, dass der Erwerber seinen Kaufpreiszahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dieses angesprochene Sicherungsbedürfnis des Veräußerers wird in der Praxis häufig dadurch befriedigt, dass der Erwerber eine Bankbürgschaft stellt. Diese Bankbürgschaft wird regelmäßig auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit ausgestaltet. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung kann eine solche Bankbürgschaft eine sehr gute Absicherung im Falle eines Zahlungsausfalles des Erwerbers sein.

Können Patronatserklärungen Bankbürgschaften ersetzen?

Patronatserklärungen findet man häufig im Bereich von Unternehmenskonzernen, wobei die Konzernmutter Patronatserklärungen für ihre Tochtergesellschaften stellt, damit diese gegenüber Finanzinstituten eine bessere Kreditwürdigkeit erlangen oder die Vertragserfüllung gegenüber einem Vertragspartner der Tochtergesellschaft abgesichert wird. Angesichts der Tatsache, dass für eine derartige Absicherung das Zivilrecht das im Detail geregelte Instrument der Bürgschaft bereithält, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, woher das Bedürfnis für das Instrument der Patronatserklärung kam. Aus Sicht der die Patronatserklärung abgebenden Konzernobergesellschaft können auch dahingehende Überlegungen von Bedeutung gewesen sein, sich eben doch nicht vollständig binden zu wollen und gleichzeitig die Notwendigkeit eines Bilanzvermerkes zu vermeiden.

Soweit es um die finanzielle Absicherung der im Markt angebotenen Rentenmodelle für Versicherungsmakler geht, findet man, soweit ersichtlich, keine Absicherung der Maklerrente durch eine Bankbürgschaft. Vielmehr werben die Anbieter insoweit mit anderen Sicherungsinstituten, so beispielsweise mit Unternehmensverträgen, die zu einer Absicherung der die Rente gewährenden Tochtergesellschaft führen, und darüber hinaus mit Patronatserklärungen. Insoweit ist gesetzlich klar geregelt, dass bei dem Abschluss eines Unternehmensvertrages in Form eines Gewinnabführungsvertrages eine Einstandspflicht der Konzernmuttergesellschaft für ihre durch den Unternehmensvertrag gebundene Tochtergesellschaft besteht. Fraglich ist, ob auch eine Patronatserklärung, die ein Konzernmutterunternehmen für die die Maklerrente anbietende Tochtergesellschaft abgibt, eine entsprechende Sicherheit bietet. Insoweit stellt sich die Frage, wie werthaltig eine derartige Patronatserklärung ist.

Unterscheidung zwischen einer „weichen“ und einer „harten“ Patronatserklärung

Die „Patronatserklärung“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Sammelbezeichnung für Erklärungen, nach denen ein Beteiligter, der Patron, es übernimmt, auf das Verhalten oder die wirtschaftliche Lage eines anderen, regelmäßig der Konzerntochtergesellschaft, Einfluss zu nehmen, um dadurch deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit zu stärken. Mangels Einheitlichkeit der Patronatserklärung wird zwischen der sogenannten „weichen“ und der „harten“ Patronatserklärung unterschieden. Es gibt zwischen diesen beiden Arten von Patronatserklärungen fundamentale Unterschiede. Bei der weichen Patronatserklärung kann es sich bei einer entsprechenden Formulierung auch nur um eine Art Absichtserklärung der Konzernmuttergesellschaft handeln, die weit von dem gesetzlichen Absicherungsinstrument einer Bürgschaft entfernt ist. Eine derartige weiche Patronatserklärung vermittelt regelmäßig keinen unmittelbaren Anspruch des Beziehers der Maklerrente gegenüber der als Patron agierenden Konzernobergesellschaft. Eine derartige weiche Patronatserklärung ist daher keine adäquate Absicherung der Rentenansprüche des die Maklerrente anbietenden Unternehmens.

Anders sieht es bei einer sogenannten harten Patronatserklärung aus, bei der die Konzernobergesellschaft als Patron gegebenenfalls auch für zukünftige Verpflichtungen des Rentenanbieters uneingeschränkt einsteht. Aber auch hier besteht in der Ausgestaltung der Patronatserklärung das Risiko, dass der Rentenbezieher im Falle eines Zahlungsausfalles nicht direkt auf die Konzernobergesellschaft als Patron zugreifen kann.

Fazit: Vorsicht bei Patronatserklärungen

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass eine Bankbürgschaft eine sehr gute Absicherungsmöglichkeit von Rentenansprüchen darstellt. Gleiches kann für Unternehmensverträge gelten, wenn es sich bei der beherrschenden Gesellschaft um ein solventes und zahlungskräftiges Unternehmen handelt. Sofern Rentenansprüche jedoch nur durch eine Patronatserklärung abgesichert sein sollen, entfernt man sich von den vorgenannten sichereren Absicherungsinstrumenten. Dies gilt insbesondere im Falle sogenannter weicher Patronatserklärungen, bei der größte Vorsicht geboten ist.

Aber auch im Falle einer sogenannten harten Patronatserklärung kommt es auf deren genauen Wortlaut an, um festzustellen, inwieweit dem Bezieher der Maklerrente hierdurch tatsächlich eine werthaltige Sicherheit vermittelt wird.

Für den Fall, dass die Absicherung des Anbieters einer Maklerrente durch eine Patronatserklärung erfolgen soll, empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung des Wortlautes der Patronatserklärung für die Beurteilung der Sicherheit des angebotenen Rentenmodells.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 05/2019, Seite 126 f.

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