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20. August 2019
Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

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Betreuungspflichten des Maklers umfassen auch Vorversicherungen

Betreuungspflichten von Versicherungsmaklern betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Auch Vorversicherer sind zu berücksichtigen, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf deutlich macht. Angelika Römhild, Rechtsanwältin des BVK, erläutert das Urteil und seine Folgen für Makler – und gibt abschließend Tipps für die Tagesarbeit.

Von Angelika Römhild, Rechtsanwältin des Bundes­verband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK)

Versicherungsmakler sollten eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2018, Az.: I-4 U 47/17) kennen, weil hier die Reichweite der Maklerpflichten in die Vergangenheit thematisiert wird: Betreuungspflichten betreffen nicht nur selbst vermittelte Verträge. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadenmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist, und zwar auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Makler vermittelt worden war.

Vorgeschichte: Makler deckt Betriebshaftpflicht um

Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt die beklagte Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Kläger war mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses beauftragt. Der damit befasste Handwerker musste wegen Feuchtigkeitsproblemen nachbessern. Nachdem der Handwerker in Insolvenz gefallen war, wurde der Architekt vom Hausbesitzer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Vor Gericht wurde schließlich ein Vergleich geschlossen, wonach sich der Architekt zur Zahlung von 6.000,00 Euro verpflichtete. Vor der Beauftragung der beklagten Versicherungsmaklerin war der Kläger bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Diese Versicherung wurde seitens der Beklagten umgedeckt.

Im Jahr 2012 meldete der Kläger seinen Schadensersatzanspruch telefonisch bei der Maklerin. Diese übersandte ihm ein Schadenanzeigeformular, das er am 20.02.2012 an die Beklagte zurückschickte. Der Versicherer bat mit E-Mail vom 12.03.2012, den Schaden bei der V. Allgemeine Versicherung AG zu melden. Am 14.03.2012 übersandte die Maklerin die Schadensanzeige an die V. Allgemeine Versicherung AG.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild