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Steuern & Recht
21. August 2019
Wem gehört das Geld? Beim Sparbuch kommt es auf den Einzelfall an

Wem gehört das Geld? Beim Sparbuch kommt es auf den Einzelfall an

Sparbücher werden häufig von Eltern für ihre Kinder angelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass es immer auf den Einzelfall ankommt, wem das Ersparte zusteht. Der Besitz allein begründet noch keinen Anspruch, spielt aber eine große Rolle.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat im Rechtsstreit zwischen einem Vater und seiner Tochter einen Beschluss verkündet. Im konkreten Fall ging es darum, ob der Vater das Recht hatte 17.300 Euro vom Sparbuch seiner Tochter abzuheben, ohne zuvor mit ihr Rücksprache zu halten.

Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind entscheidend

Die Tochter hatte das Sparbuch zwar zu keinem Zeitpunkt in ihrem Besitz, bevor es ihr von ihrem Vater 2015 übergeben wurde. In seinem Rechtsspruch begründet der BGH jedoch, dass es verschiedene Gründe geben kann, weshalb Eltern ein Sparbuch ihres Kindes nicht aus der Hand geben wollen. Dies bedeute nicht, dass sie sich die Verfügung über das Guthaben unbedingt sichern wollten. Es könne dabei auch lediglich darum gehen, dass die Eltern verhindern wollten, dass das Kind das Sparbuch verliert. Des Weiteren sei auch das rechtliche Verhältnis zur Bank nicht entscheidend, sondern würde nur Indizien liefern, wem das Ersparte zustehe. Prinzipiell komme es auf das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind an und dies müsse immer im Einzelfall geklärt werden.

Indizien deuten in beide Richtungen

In seiner Begründung geht der BGH genau auf die Details des Falls ein. So gebe es Indizien, die darauf hindeuteten, dass das Sparbuch Eigentum der Tochter war, auch wenn es sich nicht in ihrem Besitz befand. So war der Vater zwar auch als Kunde in den Kontoeröffnungsdokumenten genannt worden, jedoch hatte er das Guthaben auf dem Sparbuch nicht in seinem Trennungsvermögen angegeben, als es zur Scheidung von seiner damaligen Ehefrau kam. Auch habe er im mündlichen Verfahren stets vom Sparbuch seiner Tochter gesprochen. Gegen diese Auffassung spräche hingegen, dass auf das Sparbuch nie direkt für das Kind bestimmte Mittel eingezahlt wurden. Vielmehr stammten jegliche Einzahlungen aus dem Vermögen der Eltern und diese hatten sich im Verlauf ihrer Ehe darauf verständigt, dass der Vater sich alleinig um die finanziellen Angelegenheit kümmern solle. Auch spräche für eine alleinige Verfügung der Eltern über das Ersparte, dass die Tochter auch als Heranwachsende keinen Zugriff auf das Sparbuch hatte. Ein weiteres, auf den Namen der Tochter ausgestelltes Sparbuch, wurde fünf Jahre später einem Pflegekind der Eltern zugeordnet, was ein weiteres Indiz dafür wäre, dass die Eltern die Bestimmung der finanziellen Mittel nicht zwingend mit der Kontoinhaberschaft durch die Tochter verknüpften.

Mit diesem Beschluss verweist der BGH den Fall wieder an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurück. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Biedenkopf entschieden, dass der Vater das Geld zuzüglich Zinsen an seine Tochter zurückzahlen müsse. Das OLG Frankfurt hatte diesen Beschluss aufgehoben. Der BGH fand nun jedoch Mängel an der Entscheidung des OLG Frankfurt, hob dessen Rechtsspruch auf und verwies das Verfahren zurück. (tku)

BGH, Beschluss vom 17.07.2019, Az.: XII ZB 425/18

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