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Steuern & Recht
24. März 2020
Corona: Landkreise dürfen Nutzung von Nebenwohnung verbieten

Corona: Landkreise dürfen Nutzung von Nebenwohnung verbieten

Zwei Landkreise in Norddeutschland dürfen die Besitzer von Nebenwohnungen zur Rückreise an ihren Hauptwohnsitz verpflichten und die Nutzung der Zweitwohnung untersagen. Das geht aus einer Entscheidung des VG Schleswig hervor. Damit wollen die Kreise auf die Gefahr durch das Coronavirus reagieren.

Nachdem man sich endlich den Traum von einem Haus oder einer heimeligen Zweitwohnung am Meer erfüllt hat, steigt plötzlich die Beunruhigung wegen einer virusbedingten Lungenerkrankung namens COVID-19. Jetzt wird man natürlich den Teufel tun und in seine überlaufene Heimatstadt zurückkehren. Vor allem hat man am Meer doch momentan einsame Strände, gute Luft und keine Menschenmassen zu erwarten. Und schließlich kann einem doch niemand den Aufenthalt in seiner eigenen Wohnung verbieten. Oder etwa doch? Darüber musste das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig nun in einem Eilverfahren entscheiden.

Nutzung von Nebenwohnung untersagt

Im Zuge der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus hatten am 20.03.2020 die Landkreise Ostholstein und Nordfriesland die Nutzung von Nebenwohnungen untersagt und alle auswärtigen Personen unverzüglich zur Rückreise zu ihrem Hauptwohnsitz aufgefordert.

Antragsteller wollen in ihren Wohnungen bleiben

Einige Besitzer einer Nebenwohnung wollten diese Entscheidung jedoch nicht akzeptieren und beantragten, in ihrer Zweitwohnung bleiben zu dürfen. In einem Eilverfahren traf das VG Schleswig nun eine Entscheidung.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Gericht weist den Antrag der Wohnungsbesitzer ab und gestattet den sofortigen Vollzug der Rückreiseverpflichtung durch die Landkreise. Das Gericht sieht keinen Grund, wieso das private Interesse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse höher zu gewichten sei.

Maßnahmen der Landkreise sind nachvollziehbar

Das Gericht gibt den Kreisen Recht, die ihr Vorgehen mit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung begründeten. Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus und zur Wahrung der Leistungsfähigkeit der medizinischen Intensivversorgung, überwögen gegenüber persönlichen Bedürfnissen.

Abschließende Prüfung der Verfügung steht noch aus

Des Weiteren hatten die Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die die Nutzung ihrer Hauptwohnung als unzumutbar darstellten. Dementsprechend ist die Allgemeinverfügung der Landkreise vollziehbar. Ob die Verfügung selbst jedoch tatsächlich rechtmäßig oder doch rechtswidrig ist, konnte das Gericht in diesem dringenden Eilverfahren nicht letztgültig klären. Die Betroffenen können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. (tku)

VG Schleswig, Beschluss vom 21.03.2020, Az.: 1 B 10/20; 1 B 11/20; 1 B 12/20; 1 B 13/20; 1 B 14/20

Bild: © Nicole Lienemann – stock.adobe.com