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Steuern & Recht
26. Mai 2020
Teilung einer Betriebsrente nach Scheidung ist zulässig

Teilung einer Betriebsrente nach Scheidung ist zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Aufteilung von Betriebsrenten bei einer Scheidung geurteilt. Externe Teilungen, bei denen die Ansprüche von Ex-Partnern auf andere Versorgungsträger übergehen, sind grundsätzlich zulässig, aber nur unter strengen Auflagen.

Eigentlich ist der Fall klar, sollte man meinen. Wenn im Rahmen einer Ehe Rentenansprüche erworben wurden, müssen diese beiden Eheleuten zugutekommen. Doch Betriebsrenten nehmen bei dieser Betrachtung eine Sonderrolle ein. Zwar werden auch sie im Zuge einer Scheidung aufgeteilt, aber die Aufteilung muss nicht innerhalb ein und derselben Rentenkasse geschehen. Es kann auf Wunsch des Versorgungsträgers auch zu einer sogenannten externen Teilung kommen, bei der die Ansprüche des Ex-Partners auf einen anderen Versorgungsträger übergehen.

Betriebsrentenansprüche sinken durch externe Teilung

Problem hierbei ist, dass die Zinsentwicklung der letzten Jahre in der Regel zu einer Schlechterstellung des einstigen Partners führt. So auch in dem konkret vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelten Fall. Hier hatte der Ehemann eine Betriebsrente abgeschlossen, von der die Ehefrau auch nach der Scheidung profitieren sollte. Im Zuge der Scheidung sollte der Mann die Hälfte seiner Betriebsrentenansprüche an seine Frau abtreten, aber die übertragenen Ansprüche der Frau wären deutlich niedriger als 50% gewesen. Deshalb widersprach sie einer externen Teilung. Diese kann jedoch auch gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden. Dagegen klagte sie.

Prüfung der Verfassungskonformität

Vor dem Oberlandesgericht Hamm konnte sie sich vorerst durchsetzen. Das Gericht sah das Vorgehen als verfassungswidrig an und verlangte die Klärung von § 17 Versorgungsausgleichsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht.

Verfassungskonforme Auslegung möglich

Das Verfassungsgericht kam nun aber zu dem Ergebnis, dass der Paragraf verfassungskonform ist bzw. zumindest verfassungskonform ausgelegt werden könne. Zwar komme es durch die Regelung zur faktischen Benachteiligung von Frauen, die in den meisten Fällen von der Schlechterstellung betroffen sind, aber dies allein stelle noch keine Verfassungswidrigkeit dar. Lediglich eine einseitige Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person müsse verhindert werden.

Höchstens Einbußen von 10% gestattet

Verluste von maximal 10% sehen die Richter noch als hinnehmbar bei einer externen Teilung an. Unter dieser Maßgabe muss das Oberlandesgericht Hamm nun über den konkreten Fall der Frau entscheiden. (tku)

BVerfG, Urteil vom 26.05.2020, Az.: 1 BvL 5/18

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