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28. Mai 2020
D&O-Haftungsfalle Insolvenz in Zeiten von Corona

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D&O-Haftungsfalle Insolvenz in Zeiten von Corona

Um eine Insolvenzwelle abzuwenden, hat die Regierung die Insolvenzantragspflicht für eine durch Covid-19 bedingte Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Firmen soll so Zeit für Sanierungsbemühungen verschafft werden. Welche Haftungsrisiken für Manager trotzdem bestehen, erklärt Rechtsanwältin Tanja Schramm.

Am 27.03.2020 ist das Covid-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts im Wesentlichen fünf Maßnahmen zur Unterstützung der von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen vor.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht des § 15a der Insolvenzordnung und des § 42 Abs. 2 BGB wird vorübergehend bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen. Da unklar sein kann, ob die Insolvenz auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und sich bei den bestehenden Unsicherheiten auch schwer Prognosen treffen lassen, werden die Antragspflichtigen durch folgende Vermutung entlastet: Bestand am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit, wird vermutet, dass die spätere Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Eingeschränkte Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Insolvenzreife

Die rechtlichen Folgen, die im Falle der Insolvenzreife gelten, werden durch das neue Gesetz ebenfalls modifiziert. Das betrifft insbesondere die Zahlungsverbote für Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 177a Satz 1 HGB. Geschäftsführer haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife vornehmen. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen gelten, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Neue Kredite nicht sittenwidrig

Ferner sieht das COVInsAG vor, dass neue Kredite nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sind, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht den von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen gewährt werden. Die Besicherung solcher Kredite und eine bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten. Dies soll auch für Gesellschafterdarlehen gelten, nicht jedoch für deren Besicherung. Die neu gewährten Gesellschafterdarlehen sollen vorübergehend nicht nachrangig sein.

Zudem werden durch das neue Gesetz die Anfechtungsvorschriften modifiziert. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Die Beschränkung der Anfechtungsrisiken soll eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von den Auswirkungen der Pandemie betroffenen Unternehmen unterstützen. Schließlich wird die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt. Abhängig vom Verlauf der Corona-Pandemie wurde das Bundesjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis längstens zum 31.03.2021 zu verlängern.

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