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Steuern & Recht
31. Juli 2020
Trennung nach Mietzusage: Kein Schadenersatz für Vermieter

Trennung nach Mietzusage: Kein Schadenersatz für Vermieter

Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Mietausfalls, wenn die zukünftigen Mieter wegen zwischenzeitlichem Beziehungsende doch keinen Mietvertrag abschließen. Das hat das Arbeitsgericht München entschieden.

Das Amtsgericht München hat die Klage zweier Vermieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Lehel zurückgewiesen. Sie forderten Schadenersatz, weil die künftigen Mieter ihrer Wohnung kurzfristig doch keinen Mietvertrag abschließen wollten. Sie waren nach mündlicher Zusage, die Wohnung mieten zu wollen, in den Urlaub gefahren und hatten sich dort getrennt. Den Vermietern entging somit eine Monatsmiete. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Schadenersatz ab.

Wann ist ein Vertragsschluss als sicher anzusehen?

Die Vermieter waren der Ansicht, dass auch wenn der Mietvertrag hier erst schriftlich geschlossen werden sollte, die Beklagten den Vertragsschluss als sicher hingestellt hätten. Die Mieter meinen hingegen, dass die Kläger frühestens nach Erhalt und Überprüfung eines Vertrages von einer verbindlichen Zusage der Beklagten ausgehen hätten können.`

Haftung nur bei schuldhafter Verhinderung des Vertrages

Das Gericht begründete die Ablehnung der Klage damit, dass vor allem bei grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen sowie bei schuldhafter Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrages eine Haftung für Aufwendungen entstehen könne, die der andere Teil bereits in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt hatte und die sich jetzt infolge des „Abbruchs“ der Verhandlungen oder auf Grund der Undurchführbarkeit des Vertrags als nutzlos erweisen. Die Vermieter konnten nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss als sicher anzunehmen gewesen wäre. Denn die potentiellen Mieter hatten zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf oder einen Mietvertrag in Händen gehabt. „Ohne konkreten Mietvertrag war es den Beklagten aber gar nicht möglich die vertraglichen Verpflichtungen, die sie übernehmen würden, zu prüfen. Ohne Prüfung der konkreten Vertragsregeln kann keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen“, so die Richter weiter. Ein Kontrahierungszwang bestehe auch in einem angespannten Mietmarkt wie München ausdrücklich nicht.

Trennung ist nachvollziehbarer Grund für Rücktritt von der Mietzusage

Dass zwei Menschen, die als Paar eine Wohnung anmieten wollen, vor Vertragsschluss im gemeinsamen Urlaub merken, dass sie nicht zusammenpassen, sei ein ohne weiteres jedem einleuchtender Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt. Die Mieter waren auch nicht verpflichtet, aus dem Urlaub heraus die Vermieter über den sich verschlechternden Beziehungszustand zu informieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (tos)

AG München, Urteil vom 14.07.2020, Az.: 473 C 21303/19

Bild: © Quils – stock.adobe.com

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