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30. Juli 2020
Betriebsschließungsversicherung: Eilbeschluss zugunsten der Versicherer

Betriebsschließungsversicherung: Eilbeschluss zugunsten der Versicherer

Muss eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) bei einer coronabedingten Schließung zahlen? Diese Frage beschäftigt derzeit zahlreiche Gerichte in Deutschland. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich nun auf die Seite der Versicherer geschlagen – und widerspricht damit einem Urteil des Landgerichts Mannheim.

Das OLG Hamm hat in einem Eilverfahren ein richtungsweisendes Urteil im Streit um die Zahlungspflichten von Betriebsschließungsversicherungen (BSV) aufgrund von Corona gefällt. Im Gegensatz zum Landgericht Mannheim haben sich die Richter nicht auf die Seite der Versicherten geschlagen. Vor allem in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) widersprechen sich die beiden Urteile diametral.

Deckungsschutz nur bei ausdrücklicher Nennung

Sind die Mannheimer Richter der Auffassung, dass ein Anspruch aus der BSV auch besteht, wenn Covid-19 nicht ausdrücklich in den Bedingungen erwähnt wird, sieht das OLG Hamm dies anders – zumindest, wenn die abgedeckten Risiken konkret aufgelistet werden. Demnach besteht kein Deckungsschutz gegen Krankheiten und Erreger, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag benannt sind. Eine Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend.

Spätere gesetzliche Erweiterung nicht umfasst

Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ verdeutliche dem für die Auslegung maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne nicht so ausgelegt werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes zahlen müsse. Somit sei es in diesem Fall egal, dass das Corona-Virus seit dem 30.01.2020 in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als meldepflichtige Krankheit aufgeführt wird.

Beschluss nicht anfechtbar

Hintergrund des Urteils ist ein Fall einer Gastwirtin aus Gelsenkirchen. Sie forderte infolge des Lockdowns einen Betrag von knapp 27.000 Euro von ihrer Versicherung. Einen vorherigen Antrag der Wirtin auf eine einstweilige Verfügung hatte zuvor bereits das Landgericht Essen abgelehnt. Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Für Fälle mit einem eindeutig abschließenden Katalog der Erreger dürfte es damit richtungsweisend Klarheit verschaffen. Anders sieht es hingegen bei Fällen aus, in denen ein genereller Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG und kein eindeutig abschließender Katalog der Erreger vorhanden ist. (mh)

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20

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