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29. September 2020
Wenn sich Papa um die BU kümmert und Falschangaben macht

Wenn sich Papa um die BU kümmert und Falschangaben macht

Ein Vater, der für seine Tochter eine BU-Versicherung abschließt und dabei die Frage nach Vorerkrankungen mit „nein“ beantwortet, obwohl er weiß, dass seine Tochter an einer Psychotherapie teilnimmt, kann nicht erwarten, dass die Versicherung im Bedarfsfall auch wirklich einspringt.

Dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Versicherungsnehmer Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig beantwortet, ist nichts Neues. Dies gilt aber auch, wenn es gar nicht um den eigenen Gesundheitszustand geht, sondern um denjenigen von Angehörigen, für die man den Vertrag abschließt. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Göttingen bestätigt.

Im konkreten Fall hatte ein Vater 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit „nein“ beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, an einer Psycho- und Verhaltenstherapie teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.

Eindeutige Frage nach Erkrankungen in den vergangenen fünf Jahren

Die Klage des Vaters auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe, blieb ohne Erfolg. Das OLG Braunschweig entschied, dass die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, weil der Vater die Fragen im Versicherungsformular arglistig falsch beantwortet habe. Er habe sich nicht darauf berufen können, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt gewesen seien, denn im Wortlaut des Formulars sei eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden.

OLG sieht arglistige Falschbeantwortung

Für den Senat stand auch fest, dass der Vater die Störungen seiner Tochter kannte. Er habe jedenfalls nicht plausibel dargelegt, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei. Seine Behauptung, ihm sei nur eine Lese- und Rechtschreibschwäche seiner Tochter bekannt gewesen, überzeugte den Senat nicht. Laut Stellungnahme der Therapeutin der Tochter seien nämlich auch die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden, was für eine Aufklärung der Eltern spreche. Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen. Damit konnte die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. (ad)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.08.2020, Az.: 11 U 15/19

Bild: © DragonImages – stock.adobe.com

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