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26. Oktober 2020
BDVM zur Betriebsschließungsversicherung

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BDVM zur Betriebsschließungsversicherung

Der BDVM-Vorstand, Hans-Georg Jenssen, hat im Vortrag auf der DKM digital.persönlich einen Zwischenstand zum Themenkomplex Betriebsschließungsversicherung abgegeben. Er nimmt an, dass sich die Rechtsauffassung des LG München durchsetzen wird und fordert Makler auf, sich auf die Seite ihrer Kunden zu schlagen.

Die Problematik rund um die Betriebsschließungsversicherung beschäftigt die Versicherungswirtschaft seit dem Beginn der Corona-Krise. Einst zur Absicherung gegen vereinzelte Krankheitsausbrüche in Betrieben konzipierte Produkte, sollten plötzlich einen Versicherungsschutz gegen die Folgen einer weltweiten Pandemie begründen. Nachdem zahlreiche Versicherer die Leistung mit der Begründung verweigerten, ihre AVB böten keinen Versicherungsschutz gegen Corona-bedingte Betriebsschließungen, erlangte das Thema auch Brisanz auf der Ebene der Landespolitik. Manche Versicherer schlossen sich dem Kompromiss der sogenannten „Bayerischen Lösung“ an, andere beharrten darauf leistungsfrei gestellt zu sein.

Konfliktlinien in der Betriebsschließungsversicherung

Aktuell sind zahlreiche Verfahren gegen Betriebsschließungsversicherer vor deutschen Gerichten anhängig. Zumeist haben Betreiber von Gaststätten geklagt, denen im Zuge des Lockdowns erhebliche finanzielle Schäden entstanden sind. Die bis dato vorliegenden erstinstanzlichen Urteile ergeben noch kein klares Bild, unter welchen Umständen Versicherer zur Leistung verpflichtet sind, aber Hans-Georg Jenssen hat in seinem Vortrag auf der DKM persönlich.digital die Gelegenheit genutzt, um den Zwischenstand in der rechtlichen Auseinandersetzung zu verdeutlichen und Konfliktlinien aufzuzeigen.

Argumente der Versicherer

Eine Verteidigungslinie der zahlungsunwilligen Versicherer besteht laut Jenssen darin, dass sie die Allgemeinverfügung der Behörden zur Betriebsschließung nicht als versichertes Ereignis begreifen. Ein weiteres Argument der Versicherer ist, dass das Corona-Virus nicht zu den Krankheitserregern gehöre, gegen die Versicherungsschutz bestünde. Außerdem ziehen die Versicherer in zahlreichen Verfahren in Zweifel, ob tatsächlich eine Betriebsschließung oder lediglich eine Betriebsbeeinträchtigung vorliegt. Unter Betriebsbeeinträchtigung fallen nach Ansicht der Versicherer hauptsächlich diejenigen Betriebe, die ihrem Geschäft teilweise weiterhin nachgehen konnten. Exemplarisch wird dafür immer wieder die Pizzeria genannt, die weiterhin Außerhausverkauf anbieten konnte.

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