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27. Oktober 2020
WEG-Reform: Mehr Freiheit für Immobilienverwalter?

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WEG-Reform: Mehr Freiheit für Immobilienverwalter?

In seinem Vortrag auf der DKM digital.persönlich hat Thorsten Thurau einen Überblick über die Herausforderungen für die Vermögensschadenhaftpflicht durch die WEG-Novellierung geboten. Der Rechtsanwalt sieht mit der Neufassung Unklarheiten sowie Haftungsrisiken auf die Branche zukommen.

Die Neufassung des WEG hat passend zum Namen einen langen Weg hinter sich. Noch in diesem Jahr wird sie nun jedoch in Kraft treten – am 01.12.2020. Wie Thorsten Thurau von der Gothaer Allgemeine Versicherung AG jedoch in seinem Vortrag auf der digitalen Messeplattform der DKM verdeutlichte, gehen mit der Novellierung auch viele Unsicherheiten und neue Haftungsrisiken für Immobilienverwalter einher. Und die wirken sich auch auf die Vermögensschadenhaftpflichtversicherer aus.

Hohe Schäden durch Verwaltertätigkeit

Jedes Jahr verursachten Verwalter Schäden in Höhe von 200 Mio. Euro im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit, gab Thurau zu bedenken. Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungen seien häufig fehlerhaft und von den jährlich 250.000 Prozessen im Wohnraummietrecht sei jeder fünfte Prozess auf den Immobilienverwalter zurückzuführen. Diese Statistiken verdeutlichten die Relevanz des Themas. Und diese rechtlichen Auseinandersetzungen verteilten sich auch nicht auf einige wenige schlecht verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaften. Vielmehr hatten 45% aller Gemeinschaften in den letzten 10 Jahren mindestens ein Gerichtsverfahren aufgrund von Verwaltungsfehlern zu bestreiten.

Haftungskritische Eckpunkte des reformierten WEG

 

 Mehr Freiheit für Immobilienverwalter?

 

Thurau konzentrierte sich in seinem Vortrag hauptsächlich auf jene Änderungen am WEG, die seiner Ansicht nach besonders haftungskritisch sind. Ein Beispiel dafür war, dass die Eigentümer nach dem reformierten WEG nun einen Anspruch auf bestimmte bauliche Maßnahmen wie E-Ladesäulen hätten (AssCompact berichtete), jedoch nach Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zur Folge hat oder andere Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt würden. Ab wann jedoch eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung vorliegt, wird im Gesetzestext nicht ausgeführt. Um hier Klarheit zu schaffen, werden wohl noch Urteile und weitere Literatur abgewartet werden müssen.

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