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11. November 2020
Abschließende Aufzählungen in Betriebsschließungsversicherungen

Abschließende Aufzählungen in Betriebsschließungsversicherungen

Vor dem Landgericht Stuttgart konnte sich ein Versicherer im Streit um eine Betriebsschließungsversicherung gegen eine Gaststättenbetreiberin durchsetzen. Der Versicherer hatte in seinen AVB eine abschließende Liste angeführt, die den Umfang des Versicherungsschutzes definierte. Eine Tendenz wird erkennbar.

Erneut hat ein deutsches Landgericht in einem Fall zum Thema Betriebsschließungsversicherung zwischen einem Gastwirt und einem Versicherer geurteilt. Das Urteil verfestigt die bisher vorherrschende Rechtsauffassung der angerufenen Landgerichte. Versicherer, die in ihren AVB eine abschließende Liste von meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserregern aufführen, haben vor den Landgerichten bisher gute Karten. So war es auch diesmal.

Corona = Influenzavirus?

Geklagt hatte eine Gaststättenbetreiberin, die im Zuge des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr ihren Betrieb schließen musste. Der entstandene finanzielle Schaden sollte von ihrem Betriebsschließungsversicherer übernommen werden. Ihrer Meinung nach handele es sich beim neuartigen Coronavirus um einen Erreger, der# den Influenzaviren zugeordnet werden könne. Und da gegen Influenzaviren gemäß der AVB Versicherungsschutz besteht, sei auch das Coronavirus davon umfasst.

Versicherer sieht sich nicht in der Leistungspflicht

Der Versicherer entgegnete dem, dass seiner Ansicht nach kein Versicherungsfall vorliege. Weder der Krankheitserreger SARS-CoV-2 noch die Krankheit COVID-19 werde in der Aufzählung genannt. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend. Dementsprechend bestehe keine Leistungspflicht des Versicherers.

Verständliche und zulässige Klausel

Das Gericht gab dem Versicherer recht. Die Klausel beschränke den Umfang des Versicherungsschutzes wirksam auf die genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger. Der Versicherungsschutz werde dadurch nicht ausgehöhlt, da „ein weiter Anwendungsbereich der Betriebsschließungsversicherung bestehen“ bleibe. Die Klausel sei auch transparent und verständlich. Dass die Liste der Krankheiten und Erreger abschließend sei und nicht nur beispielhaften Charakter hat, werde durch das Wort „nur“ verdeutlicht. So heißt es in den maßgebenden AVB: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten.“

Wenn das Wörtchen „nur“ nicht wär

Der Fall verdeutlicht, was für einen Unterschied das Wörtchen „nur“ machen kann. Die Versicherer machen durch den Zusatz klar, dass die folgende Liste abschließend ist. Demgegenüber sind AVB, die auf den Zusatz „nur“ verzichten, angreifbar, weil sie sich auf zwei Bedingungen zugleich stützen – die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz und die Aufzählung. Wiederholt hatten Gerichte angemerkt, dass eine derartige Klausel unzulässig sei, weil sie das Transparenzgebot verletzte. Verbrauchern könne nicht zugemutet werden, die Aufzählung in den AVB mit dem Infektionsschutzgesetz abzugleichen, um den tatsächlichen Versicherungsschutz abzuschätzen. (tku)

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.10.2020, Az.: 16 O 305/20

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