Ein 59-jähriger Mann litt von Geburt an unter einer angeborenen Penisverkrümmung und wollte diese nun in der Blüte seiner Jahre beheben. Ein Privatarzt sollte dazu eine sogenannte Grafting-Operation an dem Mann vornehmen.
Kosten von 14.000 Euro veranschlagt
Die Kosten in Höhe von 14.000 Euro wollte er bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einfordern. Die verweigerte die Kostenübernahme für die unkonventionelle Methode jedoch. Dagegen klagte er. Schließlich sei die OP dringlich, da die Penisverkrümmung unbehandelt zu Erektionsstörungen führen könne und dementsprechend eine herausgehobene Körperfunktion beeinträchtigt wäre.
Krankenkasse muss Kosten nicht übernehmen
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wies die Klage des Mannes jedoch ab. Die gesetzliche Krankenkasse übernehme grundsätzlich nur anerkannte Behandlungsmethoden. Die Grafting-Operation sei jedoch unkonventionell. Außerdem sei die leicht beeinträchtigte Erektion eines knapp 60 Jahre alten Mannes weder lebensbedrohlich, noch wertungsmäßig damit vergleichbar. Außerdem berge auch die Grafting-Operation ein gesteigertes Risiko für eine postoperative Erektionsstörung. Die Krankenkasse muss die Kosten dementsprechend nicht tragen. (tku)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2020, Az.: L 16 KR 143/20
Bild: © Klaus Eppele – stock.adobe.com
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