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2. Dezember 2020
Jobcenter müssen nicht für Sperma-Konservierung aufkommen

Jobcenter müssen nicht für Sperma-Konservierung aufkommen

Das BSG hat entschieden, dass die Jobcenter Hartz-IV-Empfängern nicht die Konservierung ihrer Samenzellen bezahlen müssen – auch wenn dem Arbeitslosengeld-II-Bezieher mit hoher Wahrscheinlichkeit Unfruchtbarkeit droht. Abhilfe schafft künftig ein Gesetz, das die Krankenkassen in die Pflicht nimmt.

Ein Mann hatte aufgrund eines Immundefekts Chemotherapie erhalten. Seine behandelnden Ärzte empfahlen ihm, sein Sperma einfrieren zu lassen, da er nach der Behandlung unfruchtbar sein könnte. Nach der Behandlung war der heute 22-jährige Hartz-IV-Empfänger tatsächlich unfruchtbar.

Jährliche Kosten von 300 Euro

Mit seiner Klage verlangte der junge Mann vom Jobcenter die Übernahme der jährlichen Kosten der Konservierung in Höhe von knapp 300 Euro. Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage jedoch ab. Die Kosten seien nicht im Hartz-IV-Regelsatz berücksichtigt und stellten auch keinen Härtefall-Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar.

Künftig besteht Anspruch auf Kryokonservierung

Zukünftig werden Betroffene in derartigen Fällen jedoch einen Anspruch auf die Konservierung von Sperma oder Eizellen haben. Die Bundesrichter verwiesen in ihrer Entscheidung auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das 2019 eingeführt wurde und aktuell in der Umsetzung sei. Danach hätten gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf eine Kryokonservierung, um die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu bewahren. Der Gesetzestext ist hier zu finden. (tku)

BSG, Entscheidung vom 26.11.2020, Az.: B 14 AS 23/20 R

Bild: © Christoph Burgstedt – stock.adobe.com

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