Das Landgericht München I hat eine einstweilige Verfügung bestätigt und klargestellt, dass die Mitteilung an die AVAD e.V. unlauter ist, wenn eine Vertriebsgesellschaft der AVAD e.V. mitteilt, dass zu ihren Gunsten ein rückforderbarer Saldo besteht, wenn der Inhalt vom Vermittler weder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
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