AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
24. Februar 2022
Ampel-Koalition stellt höhere Steuerentlastungen in Aussicht

Ampel-Koalition stellt höhere Steuerentlastungen in Aussicht

Angesichts rasant steigender Energiepreise hat die Ampel-Koalition milliardenschwere Entlastungen bei Einkommen und Fahrtkosten angekündigt. So sollen sowohl der Grundfreibetrag als auch die Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2022 angehoben werden.

Die Koalition aus SPD, Grünen und FDP hat angesichts steigender Energiekosten einen Zehnpunkteplan zur Entlastung der Haushalte in Deutschland beschlossen. Darunter finden sich Entlastungen, von denen auch Vermittlerinnen und Vermittler steuerlich profitieren werden. Unter anderem hat die Ampel-Koalition eine wiederholte Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages, eine erneute Erhöhung der Pendlerpauschale sowie die Abschaffung der EEG-Umlage für erneuerbare Energien angekündigt. Die Koalition entlaste die Menschen in Deutschland damit um Milliarden, sagte Finanzminister Christian Lindner zu den Beschlüssen.

Entlastungen für berufliche Vielfahrerinnen und Vielfahrer

Für berufliche Vielfahrerinnen und Vielfahrer ergeben sich 2022 spürbare Entlastungen bei der steuerlichen Veranlagung der Fahrtkosten. Insgesamt profitieren Fernpendlerinnen und -pendler von der Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer um 8 Cent auf nunmehr 38 Cent. Ursprünglich sollte die Erhöhung lediglich 5 Cent auf dann 35 Cent je Kilometer betragen. Die Pendlerpauschale in Höhe von 38 Cent je Kilometer gilt auch für Fahrten von Selbstständigen zu ihrer ersten Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Steuerzahlerinnen und -zahler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags in Höhe von 10.347 Euro liegt und die damit nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren, können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen. Die Höhe der Pauschale bei Geschäfts- und Dienstreisen bleibt mit 30 Cent je Kilometer unverändert. Nach Angaben des Kapitalmarktjournals „kapital-markt-intern“ können die Fahrtkosten für folgende Wegstrecken in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Geschäftsreisen als Unternehmen bzw. Dienstreisen beispielsweise als Arbeitnehmer, inklusive kleiner Besorgungsfahrten zur Bank oder Post,
  • Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung,
  • Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,
  • Fahrten zu Vorstellungsgesprächen,
  • Fahrten bei beruflichem oder betrieblichem Umzug,
  • Fahrten in Zusammenhang mit Vermietungseinkünften wie zur Besichtigung des Mietobjektes, zum Mietergespräch, zur Eigentümerversammlung, zur Bank bei Finanzierungen etc.,
  • Fahrten im privaten Bereich als außergewöhnliche Belastungen anlässlich einer Erkrankung beispielsweise zum Arzt, Apotheker, Krankenhaus oder Kur oder auch zur Betreuung erkrankter Angehöriger.

Anstelle der Pauschale von 30 Cent je gefahrenem Pkw-Kilometer können auch die tatsächlichen Kosten per Einzelnachweis als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden.

Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro. Außerdem wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Beides gilt bereits rückwirkend zum 01.01.2022.

Abschaffung der EEG-Umlage

Die auf den Strompreis erhobene Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG) soll nun schon zum 01.07.2022 vollständig wegfallen. Ursprünglich wollte die Koalition diese Umlage erst im kommenden Jahr abschaffen. Die Koalition verbinde damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben, geht aus einem der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vorliegenden Beschlusspapier hervor. (as)

Bild: © Tobif82 – stock.adobe.com