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2. März 2020
Auch ein Spezialist darf sich einen Anwalt nehmen

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Auch ein Spezialist darf sich einen Anwalt nehmen

Ein Stornodienstleister darf einer Fluggesellschaft vorgerichtliche Anwaltskosten in Rechnung stellen, auch wenn er selbst die Expertise aufweist, um seine Forderungen ohne juristische Hilfe geltend zu machen. Es käme hierfür ausschließlich auf Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit an, entschied das LG Düsseldorf.

Es kommt zunehmend in Mode, dass Dienstleister Forderungen, die Kunden gegenüber Vertragspartnern geltend machen können, aufkaufen und massenhaft einfordern. So auch bei einem Flugticket-Stornodienstleister, der sich darauf spezialisiert hat, Forderungen gegenüber Fluggesellschaften aufzukaufen und durchzusetzen. Ob ein solcher Spezialist vorgerichtliche Anwaltskosten veranschlagen darf, musste in einem aktuellen Urteil das Landgericht (LG) Düsseldorf entscheiden.

Anwalt soll Zahlungsaufforderung durchsetzen

Das Unternehmen hatte zahlreiche Forderungen gegen eine Fluggesellschaft aufgekauft, die Flüge von Kunden storniert hatte. Es machte diese Forderungen daraufhin im eigenen Namen geltend. Die Fluggesellschaft reagierte jedoch nicht auf die Zahlungsaufforderungen des Dienstleisters. Daraufhin beauftragte dieser einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung der Ansprüche.

Fluggesellschaft will Anwaltskosten nicht übernehmen

In dem folgenden Rechtsstreit wurden die Forderungen teilweise beglichen und auch teilweise von der Fluggesellschaft anerkannt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wollte die Fluggesellschaft jedoch nicht übernehmen. Der Stornodienstleister beharrte aber auf der Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und bekam schließlich recht.

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