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Steuern & Recht
7. November 2017
Berufsgenossenschaft vernachlässigt Leistungsprüfung

Berufsgenossenschaft vernachlässigt Leistungsprüfung

Wenn die Berufsgenossenschaft keinen Beweis erbringen kann, dass es sich bei der Krankheit des Versicherten um eine im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zugezogene Infektion handelt, ist der gesetzliche Unfallversicherer zur Leistung verpflichtet.

Die Berufsgenossenschaft muss einen Beweis erbringen, dass der Versicherte sich die angegebene Krankheit nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zugezogen hat. Andernfalls ist der gesetzliche Unfallversicherer zur Leistung gegenüber dem Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen verpflichtet. Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe verhandelte den Fall eines im Außendienst tätigen Mannes. Nach der Arbeit kam er mit grippeähnlichen Symptomen nach Hause und anschließend aufgrund der Schwere der Symptome direkt ins Krankenhaus. Trotz achtwöchiger intensiver medizinischer Behandlung verstarb der Mann aufgrund einer Legionelleninfektion.

Das richterliche Urteil

Die Ermittlungen der Berufsgenossenschaft beschränkten sich auf den Arbeitsplatz sowie die Wohnung des Verstorbenen. Dabei wurde eine Überprüfung der Hotelduschen auf einen Legionellen-Befall nicht vorgenommen. Der gesetzliche Unfallversicherer lehnte einen von der Hinterbliebenen gestellten Antrag auf Witwenrente ab. In der Begründung hieß es, dass kein Beweis gegeben sei, der die Ursache der tödlichen Erkrankung in der beruflichen Tätigkeit bestätigt. Das SG Karlsruhe gab der Klage der Frau gegen die Berufsgenossenschaft statt. Ein vom Gericht beauftragter Gutachter gab an, dass der Erwerb der Krankheit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als hochwahrscheinlich anzusehen sei. Die Dusche im Eigenheim des Mannes war nicht der Auslöser, da hierzu der negative Legionellennachweis des Gesundheitsamtes vorliege. Da die Herberge zwischenzeitlich auf Dauer geschlossen war, konnte sich der Sachverständige nicht vollumfänglich vergewissern. Die Beweisschwierigkeiten der Witwe, dass die Krankheit im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ausgelöst wurde, sind nach Ansicht des Gerichts nicht ihr, sondern der Berufsgenossenschaft anzulasten. Durch eine rechtzeitige Veranlassung einer Untersuchung der Hotelduschen aufgrund der bestehenden Legionelleninfektion des Verstorbenen bestünde keine Beweisnot bei der Klägerin. Insofern steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der Witwenrente zu. (kk)

SG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2017, Az.: S 4 U 1357/17