AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
13. Februar 2019
BGH-Urteil lässt Sachwertvermittler aufhorchen

BGH-Urteil lässt Sachwertvermittler aufhorchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Vertrieb von Sachwertanlagen beschäftigt. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann ein Prospekt als rechtzeitig übergeben gilt und wie das zu dokumentieren ist. Das Urteil könnte drastische Folgen für Anbieter und Vermittler haben.

Ist eine vorformulierte Bestätigung, dass der Anleger die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen, zulässig? Mit dieser Frage musste sich der BGH in einem aktuellen Urteil befassen. Sie kamen dabei zu der Auffassung, dass eine vorformulierte Bestätigung unwirksam ist. Der BGH stellt deutlich heraus, dass die Empfangsbestätigung für den Prospekt keine weiteren Erklärungen enthalten darf. Zudem muss sie separat zu weiteren Erklärungen erfolgen.

Bloße Quittungsfunktion erlaubt

Dem BGH zufolge sind Erklärungen des Anlegers nur wirksam, wenn sie „räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben” sind, sie damit also eine „bloße Quittungsfunktion“ haben. Das Urteil dürfte von Anbietern und Vermittlern mit großer Aufmerksamkeit betrachtet werden, denn meist sind die Empfangserklärungen auch heute vermischt mit weiteren Erklärungen des Kunden, wie etwa der Kenntnisnahme der Risikohinweise. Im Grunde müssen die Zeichnungsscheine dieser Fonds sowie ihre Dokumentation schnellstens überprüft und angepasst werden.

Ab wann hatten Anleger ausreichend Zeit gehabt?

Den konkreten Fall hat der BGH an das OLG Celle zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die schriftliche Erklärung des Klägers, er habe den Prospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, außer Acht zu lassen ist. Das OLG Celle hat zudem zu klären ob der Kläger ausreichend Zeit hatte, Emissionsprospekt zu lesen, der im zugrunde liegenden Fall mehr als 170 Seiten umfasste. Maßgeblich hierfür seien die konkreten Einzelfallumstände. Gerade diese Formulierung dürfte in der Praxis für Verunsicherung sorgen, denn für die Frage, ab wann ein Berater „davon ausgehen kann“, dass der Kunde den Prospekt gelesen und verstanden hat, müsste somit im Zweifel für jeden einzelnen Kunden individuell geprüft werden, wodurch für Anwälte der Anleger ein weiteres Tor für Klagen geöffnet wurde. (mh)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2019, Az. III ZR 109/17