Das BVerfG hat einen Eilantrag zur vorläufigen Außerkraftsetzung der bayerischen Ausgangsbeschränkung und der Verordnung zum Infektionsschutz abgelehnt. Die Richter weisen in ihrer Entscheidung jedoch auch auf einen Umstand hin, der nahelegt etwaige Bußgeldbescheide gut aufzubewahren.
Als die bayerische Landesregierung mit einer Ausgangsbeschränkung ab dem 20.03.2020 vorpreschte, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, war auch viel Kritik an diesem Vorgehen zu hören. So sprach die politische Konkurrenz beispielsweise von einem nicht abgestimmten Alleingang. Aber auch die Bürger des Freistaats waren nicht restlos begeistert. Einige fühlten sich von den Maßnahmen so sehr in ihrer Entfaltung eingeschränkt, dass sie versuchten juristisch gegen die Ausgangsbeschränkung vorzugehen. Über einen solchen Fall musste nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befinden.
Ein Mann hatte einen Eilantrag vor dem BVerfG gestellt, mit dem er die vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen sowie der vorläufige Ausgangsbeschränkung aufgrund der Corona-Krise forderte. Ein Verbot seine Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren und Menschen kennenzulernen, sah er als zu weitgehend an, um durch die aktuellen Umstände gerechtfertigt zu sein.
Das Gericht teilte diese Einschätzung jedoch nicht und wies seinen Antrag ab. Das BVerfG sah sich gezwungen zwischen zwei Szenarien abzuwägen:
Bei der Folgenabwägung zwischen diesen beiden Szenarien kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Einschränkungen für alle Betroffenen zwar schwerwiegen, aber die drohenden Nachteile bei einer Unterlassung nicht deutlich überträfen.
Obwohl die Anordnungen die Grundrechte der Menschen in Bayern deutlich beschränken, erachtet das BVerfG die Gefahr für Leib und Leben für relevanter als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen seien dementsprechend schwerwiegend, aber nicht unzumutbar – zumindest sofern sie lediglich befristet eingesetzt werden und zahlreiche Ausnahmen vorsehen.
Das Gericht weist in seiner Entscheidung auch daraufhin, dass die aktuell geltenden Maßnahmen verfassungsrechtlich zu überprüfen sein werden. Sollte sich herausstellen, dass die Einschränkungen nicht mit der Verfassung vereinbar sind, wären auch alle Ahndungen wegen Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkung und die Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen zu Unrecht erfolgt. (tku)
BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020, Az.: 1 BvR 755/20
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