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20. März 2020
Corona: HDI erweitert Arzthaftpflichtdeckung

Corona: HDI erweitert Arzthaftpflichtdeckung

Die HDI Versicherung AG will das Engagement von Ärzten erleichtern, die sich wegen des Coronavirus bereiterklärt haben, unterstützend tätig zu werden, und weitet ihre Leistungen für alle bei ihr berufshaftpflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte entsprechend aus.

Wegen der rasch voranschreitenden Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) haben viele Ärztinnen und Ärzte ihre Bereitschaft erklärt, unterstützend tätig zu werden, beispielsweise als Vertreter in Arztpraxen oder bei der Beratung von Patienten. Die HDI unterstützt dieses Engagement und weitet ihre Leistungen entsprechend aus. Die Regelung gilt ab sofort und ohne gesonderte Bestätigung für alle bei der HDI Versicherung AG berufshaftpflichtversicherten Ärztinnen und Ärzte:

 Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der HDI Versicherung AG. Sollte der entsprechende Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der HDI Versicherung AG. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart hat.

Auch unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen abgesichert

Dieser Versicherungsschutz gilt auch für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, zum Beispiel bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder bei Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem Handeln.

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