Nur weil die Mieterin eines Sushi-Restaurants und die Pächterin einer Gaststätte aufgrund der Corona-Beschränkungen ihren Betrieb zeitweilig nicht führen konnten, dürfen sie weder vom Vermieter Mietminderung verlangen noch auf Pachtzahlungen verzichten. So hat das OLG Frankfurt in zwei Fällen geurteilt.