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12. Dezember 2017
Das kommt 2018 auf Vermittler zu

Das kommt 2018 auf Vermittler zu

Der 01.01.2018 ist ein wichtiges Datum für die deutschen Vermittler. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem Investmentsteuergesetz sowie MiFID 2 werden die Spielregeln im Vertrieb entscheidend verändert. Und natürlich steht die IDD an. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen 2018.

Der Jahreswechsel steht vor der Tür und mit ihm für 2018 einige große Gesetzesvorhaben, deren Inkrafttreten den Produktvertrieb stark beeinflussen. Das größte Ereignis wird das Inkrafttreten der IDD am 23.02.2018 sein. Eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Richtlinie auf den 01.10.2018 wurde vom EU-Parlament gegenüber der Kommission zwar angeregt. Nichtsdestotrotz ist es für Vermittler ratsam, in jedem Fall ihre Prozesse so zu ergänzen, dass sie auf die Anforderungen des IDD-Umsetzungsgesetzes vorbereitet sind.

IDD-Umsetzungsgesetz

Neue Beratungspflichten entstehen bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Vermittler müssen Kunden mindestens einmal jährlich umfassend, zum Beispiel bezüglich Eignung, Risiken, Kosten, zu ihrer Anlage aufklären. Bei der Beratung müssen weitere Fragen gestellt werden, die die Anlageerfahrung des Kunden betreffen. Dies wird in der IDD als Geeignetheitsprüfung bezeichnet. Im Falle von „nicht-komplexen Versicherungsanlageprodukten“ kann der Kunde einen Beratungsverzicht erklären. Erhöhte Anforderungen an die Aufklärungspflichten werden auch bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen gestellt.

Neu ist auch, dass beim Vertrieb über Fernabsatz die Möglichkeit bestehen wird, einen Beratungs- und Dokumentationsverzicht vom Kunden erklären zu lassen – schriftlich, aber auch ohne Unterschrift. Dies gilt jedoch erst mit der IDD-Umsetzung und keinesfalls früher. Was mit der IDD nicht kommt, ist das Provisionsabgabeverbot, das Honorarannahmeverbot sowie die Doppelberatung und damit die Doppelhaftung von Makler und Versicherer.

Weiteres Wegweisendes für Vermittler enthält der Entwurf der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVerV), der seit Oktober vorliegt und bis zum Stichtag der IDD verabschiedet werden muss.

Versicherungsvermittlungsverordnung

Die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) regelt einige Details des IDD-Umsetzungsgesetzes. Der neu gefasste Entwurf führt dazu, dass Vermittler Vorkehrungen für den Produktvertrieb treffen müssen. So müssen sie sämtliche Informationen zum Produktfreigabeverfahren und zum Zielmarkt vom Hersteller einholen und den betreffenden Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Diese Maßnahmen muss der Vermittler regelmäßig überprüfen, dokumentieren und zu Prüfzwecken vorlegen können.

Zusätzlich erweitert die VersVermV die Erstinformationspflichten des Vermittlers gegenüber dem Kunden: Er muss mitteilen, welche Vergütung(en) er erhält, woher er sie bezieht – vom Kunden oder als Provision – und ggf. welche weiteren Zuwendungen er erhält. Die Erstinformation muss dem Kunden in Textform übermittelt werden. Dies gilt auch für Webseiten. Hier ist ein obligatorischer Download ebenfalls zulässig.

Zentral ist in der VersVermV auch die vorgesehene Weiterbildungspflicht für Vermittler und deren vertriebsorientiert arbeitenden Beschäftigte von 15 Stunden jährlich und mit Lernerfolgskontrolle. Vermittler mit eigener Erlaubnis müssen außerdem die Beschwerdebearbeitung genauer dokumentieren und offenlegen.

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PRIIP und KID

Ab dem 01.01.2018 gilt die PRIIP-Verordnung. Sie verpflichtet Vermittler, Basisinformationsblätter (Key Information Documents, kurz KID) für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte bereit zu halten sind. Diese müssen Anlegern zugänglich gemacht werden, bevor eine Vertragserklärung abgegeben wird.

MIFID II

Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, kurz MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive) soll am 03.01.2018 mit dem Inkrafttreten des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) eingeführt werden. MiFID II führt zu strengeren Regeln im Vertrieb von Finanzprodukten aller Art – zum Schutz der Anleger. Ein Kernpunkt der Richtlinie für Vermittler ist, dass das Nebeneinander von Honorar- und Provisionsberatung bleibt. Allerdings müssen Vermittler EU-weit offenlegen, auf Grundlage welcher Vergütungsformen sie beraten. Weiterhin macht MiFID II Vorschriften zur Bestimmung des Zielmarktes und zur Kostentransparenz.

FinVermV

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung soll an die Maßgaben von MiFID II angepasst werden. Ein Entwurf liegt bis dato noch nicht vor. Er wird frühestens im Februar erwartet. Gegebenenfalls wird darin geregelt, ob Finanzanlagenvermittler künftig dazu verpflichtet sind, telefonische Beratung und elektronische Kommunikation mit Kunden aufzuzeichnen.

Investmentsteuerreformgesetz

Zum 01.01.2018 tritt das Investmentsteuergesetz in Kraft. Ziel ist die Gleichstellung in- und ausländischer Fonds. Im Kern geht es um die neue Abgabe für in Deutschland aufgelegte Investmentfonds. Das Gesetz sieht vor, dass diese künftig 15% Körperschaftssteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen müssen. Außerdem werden Fonds, die Gewinne ausschütten und thesaurierende Fonds weitgehend steuerlich gleichgestellt.

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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das am 01.01.2018 in Kraft tritt, ist das Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit haben, über reine Beitragszusagen Betriebsrenten ohne Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Im Gegenzug sollen sich Arbeitgeber mit Sicherungsbeiträgen daran beteiligen, die Zielrente abzusichern. Darüber hinaus wird Arbeitgebern steuerlich ein Förderbetrag gewährt, wenn sie Geringverdienern bei den Beiträgen mindestens 240 Euro, maximal 480 Euro pro Jahr unterstützen. Für Bezieher einer Grundsicherung im Alter gibt es zudem Freibeträge von bis zu 200 Euro pro Jahr auf Betriebs- und Riesterrenten. Die Doppelverbeitragung bei der durch Zulagen geförderten bAV wurde abgeschafft.

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Datenschutzgrundverordnung

Strengere Vorschriften beim Thema Datenschutz bringt die Europäische Datenschutzgrundverordnung mit sich. Sie tritt zeitgleich mit der Neufassung des daran angepassten Bundesdatenschutzgesetzes am 23.05.2018 in Kraft. Die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten sind darin erheblich erweitert. Im Kern bedeutet dies für Vermittler, dass sie noch genauer dokumentieren müssen, was mit Kundendaten gemacht wird, wo sie aufgehoben werden und wie sie weitergegeben und -verarbeitet werden. Auch die Sicherung der Daten, insbesondere der digitalen Daten muss strenger gehandhabt werden.

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(tos)