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Steuern & Recht
29. Juni 2017
Deckungsausschluss in der Forderungsausfallversicherung

Deckungsausschluss in der Forderungsausfallversicherung

In der Frage der Gewährung von Versicherungsschutz kommt es stets auf die Formulierung der Risikobeschreibung an. Mit einem speziellen Fall hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

Wenn die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) einer Forderungsausfallversicherung nur für die Nichtzahlung nicht bestrittener Forderungen Versicherungsschutz vorsehen, so wird dadurch keine Benachteiligung hervorgerufen. Bestreitet der Schuldner die Forderung, so führt das zu einem Ausschluss der Versicherungsleistung des Versicherers. Das Ziel der Forderungsausfallversicherung ist es, den Versicherungsnehmer vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei einredefreien und unstreitigen Forderungen freizustellen. Jedoch ist der Versicherer nicht zuständig, im Fall des Bestreitens des Schuldners die Berechtigung dieses Bestreitens zu überprüfen. Im betreffenden Fall hat die Klägerin, die gewerbsmäßig Kunststofffenster und -türen herstellt, gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend gemacht. Nach dem im Jahr 2011 geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Erstattung der dem Versicherungsnehmer entstehenden Ausfälle an einredefreien Forderungen ab dem 01.01.2012 mit einer 20prozentigen Selbstbeteiligung. Die AVB schließen den Fall einer bestrittenen Leistung sowie Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten sind, aus. Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag zum 31.12.2012. Im Jahr 2012 erbrachte die Klägerin Werkleistungen für eine GmbH. Die am 22.05.2012 ausgestellte Rechnung über 42.655,40 EUR beglich die Schuldnerin lediglich in Höhe von 8.000 EUR. Die Klägerin beauftragte im August 2012 die Beklagte mit der Geltendmachung des offenen Restbetrages. Mit Versäumnisurteil vom 30.11.2012 wurde die GmbH zur Zahlung der offenen Summe in Höhe von 34.655,40 EUR verurteilt. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Versicherungsleistung für den Forderungsausfall abzüglich ihrer Selbstbeteiligung. Die Beklagte lehnte die Leistung am 03.05.2013 ab. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte ebenso keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Mit Beschluss vom 08.05.2017 wurde die Revision vom BGH zurückgewiesen. Laut dem Gericht resultierte aus der Klausel keine unangemessene Benachteiligung, da diese nur bei einer Leistungsbegrenzung auftritt und den Vertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. (kk)

BGH, Beschluss vom 08.05.2017, Az.: IV ZR 202/16