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14. Oktober 2016
Dokumentation als Mittel des Haftungsmanagements

Dokumentation als Mittel des Haftungsmanagements

Die Dokumentation des Beratungsgesprächs gehört zum Vermittler-Einmaleins. Denn das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation führt zu einer Umkehr der Beweislast. Vermittler sollten es sich aber nicht zu leicht machen und auf vorgefertigte und fall­unabhängige Formulare zurückgreifen. Das Protokoll muss eindeutig Aufschluss über die Hintergründe der Vermittler-Empfehlung geben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 12 U 144/15) erneut betont, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation hinsichtlich der Aufklärung über vertragswesentliche Punkte zugunsten des Versicherungsnehmers eine tatsäch­liche Vermutung begründet, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist.

In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Versicherungsvermittler eine sogenannte Netto-Police vermittelt und den Versicherungsnehmer nicht über die Folgen aufgeklärt, die die Unterzeichnung einer isolierten Vergütungsvereinbarung für den Versicherungsnehmer hatte. Das OLG Karlsruhe betont, sogenannte Netto-Policen seien für den Versicherungsnehmer in den Fällen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages in besonderer Weise wirtschaftlich nachteilig, weil dieser – anders als bei einer herkömmlichen Brutto-Police – auch zur Zahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten verpflichtet bleibe.

Während bei einer Brutto-Police der Versicherungsnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung einen Teil der von ihm eingezahlten Beiträge zurückerhalte, könne es bei der Netto-Police in sogenannten Frühstornofällen dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur keine Rückzahlung erhalte, sondern darüber hinaus weitere Beträge zahlen müsse, um die Forderung aus der Vergütungsvereinbarung zu bedienen. Es liege daher auf der Hand, dass der Versicherer und der Vermittler, der die Netto-­Police vertreibe, den Versicherungsnehmer ausführlich und nachvollziehbar über diesen Umstand und seine daraus folgende Schlechterstellung im Falle eines Frühstornos aufklären müsse.

Das OLG Karlsruhe betont, dass grundsätzlich der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen der Verletzung der Pflicht zu einer hinreichend deut­lichen Aufklärung trage, es aber dann gerechtfertigt sei, dem Versicherungsvermittler das Beweisrisiko aufzuerlegen, wenn der Vermittler seine Pflicht verletze, den erteilten Rat und seine Gründe hierfür zu dokumentieren.

Beratungsprotokoll muss aussagekräftig sein

Zudem hat das OLG Karlsruhe erneut kritisiert, dass das von dem Versicherungsvermittler verwendete Beratungsprotokoll wenig aussagekräftig war, weil es sich auf die Beantwortung vorformulierter Fragen mit „ja“ oder „nein“ beschränkte. Vor allen Dingen eine Begründung für die gegebene Empfehlung hat das OLG Karlsruhe in dem vorgelegten Beratungsprotokoll vermisst. Wörtlich führt das OLG Karlsruhe aus: „Der eigentliche Zweck dieses Protokolls scheint die Freizeichnung des Vermittlers von etwaigen Schadensersatzansprüchen zu sein.“

Das OLG Karlsruhe ist bereits in der Vergangenheit sehr kritisch mit dem Inhalt von Vermittlerdokumentationen umgegangen und hat vor allen Dingen bei der Ersetzung alter Versicherungsverträge durch neue Versicherungsverträge die weitgehenden Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers hervorgehoben (vgl. OLG Karlsruhe vom 15.09.2011, Az.: 12 U 56/11). Das Gericht hatte betont, dem Versicherungsnehmer müsse in diesem Fall ein nachvollziehbarer und geordneter Überblick über alle wesent­lichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft werden. Dies wird auf eine große Anzahl der derzeit verwendeten Beratungsprotokolle nicht zutreffen.

Haftungsausschluss im Protokoll nicht zulässig

Viele Versicherungsvermittler scheuen den mit dem Erstellen der Dokumentation verbundenen Aufwand und versuchen die schlechte Qualität eines Beratungsprotokolls durch Haftungsausschlüsse zu „entschärfen“. Auch in dem vom OLG Karlsruhe am 24.03.2016 entschiedenen Fall hatte der Versicherungsvermittler am Ende jeder Seite des Protokolls in Fettdruck eine Feststellung hervorgehoben, dass „alle genannten Punkte ausführlich besprochen, beantwortet und mit der Unterschrift für Recht anerkannt wurden“. Die Karlsruher Richter haben einen derartigen Haftungsausschluss als einen Verstoß gegen § 67 VVG angesehen und im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam gehalten.

Vorsicht vor allgemeinen Dokumentationsvorgaben

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt erneut, dass sich Versicherungsvermittler nicht mit der Verwendung fallunabhängiger allgemein gehaltener Dokumentationsvorgaben begnügen dürfen. Es spricht zwar nach wie vor nichts gegen die Verwendung von Formularvordrucken, doch ist eine Individualisierung dieses Vordrucks durch Herstellen eines Bezugs zum konkreten Einzelfall unerlässlich (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 24.06.2015, Az.: 20 U 116/13, OLG Naumburg vom 12.03.2015, Az.: 4 U 61/14, OLG München vom 05.07.2016, Az.: 20 U 1011/16). Eine Dokumentation ist nur dann ein taugliches Mittel eines Haftungsmanagements, wenn sie mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2016, Seite 156 f.

 
Ein Artikel von
Von Dr. Frank Baumann

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank Brönjes am 14. Oktober 2016 - 09:54

Endlich!! Nettopolicen wurden entwickelt, damit der Verbraucher Verträge vermittelt bekommt, deren Kostenstrukturen transparenter und günstiger sein sollen. Das bedeutet natürlich nicht, das keine Kosten anfallen. "Kollegen" die diese Policen nutz(t)en, um Honorare und / oder Provisionen mit den - oftmals unbedarften - Versicherungsnehmern zu vereinbaren, die oberhalb einer "normalen" Vermittlungsprovision liegen und dann auch noch versuch(t)en, das Haftungsrisiko für - oftmals - unzulängliche Beratungen auszuschließen, ist hoffentlich ein Riegel vorgeschoben. Wir selbst haben einen Kunden, der eine solche Honorarvereinbarung bei einem solchen Vermittler unterzeichnet hat. Die Folge: ein Beratungshonorar / eine Vermittlungsgebühr, die dreimal so hoch war, wie üblich und eine Garantieauszahlung aus dem vermittelten Vertrag, die ca. 10 % geringer ausfällt als üblich. Unser Kunde wird (auch) klagen!