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1. Februar 2019
Dynamische Lebensversicherung: So lange erhalten Vermittler Provisionen

Dynamische Lebensversicherung: So lange erhalten Vermittler Provisionen

Ob bei der Vermittlung dynamischer Lebensversicherungen die regelmäßigen Erhöhungen der Versicherungssumme für den Vermittler eine Provision beinhalten, hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden. Ausschlaggebend ist hier der Vertrag und ob der Versicherungsnehmer widerspricht.

Bei der Vermittlung dynamischer Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme regelmäßig erhöht, sind die Erhöhungen im Zweifel provisionspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Vermittler betreut Lebensversicherungsverträge weiter

Im vorliegenden Fall klagte ein Versicherungsvertreter auf Erteilung von Provisionsabrechnungen für von ihm vermittelte dynamische Lebensversicherungen. Er war im Rahmen eines Consultantvertrages länger für die geklagte Versicherung tätig gewesen. Nachdem der Consultantvertrag beendet war, betreute der Kläger trotzdem weiterhin die Versicherungsverträge, die er vermittelt hatte. Diese enthielten die Bestimmung dass sich Beiträge und Leistungen während der Laufzeit regelmäßig erhöhen (Dynamik), solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.

Abschlussprovision für Erhöhungen auch nach Vertragsende?

Der Vermittler erhielt während der Vertragslaufzeit monatlich und auch nach Vertragsende einzelne Abrechnungen, mit denen ihm zustehende Provisionen gutgeschrieben und mit etwaigen Provisionsrückforderungen verrechnet wurden. Von der Versicherung wollte er Auskunft darüber, für welche von ihm vermittelten Versicherungsverträge sie nach Beendigung des Consultantvertrags Dynamikprovisionen erhalten habe und in welcher Höhe. Er ist der Ansicht, ihm stünde auch nach Vertragsende für Erhöhungen eine Abschlussprovision zu. Vor Gericht verlangt er die Erteilung von Abrechnungen über Dynamikprovisionen jeweils bis zum Ablauf jedes Versicherungsvertrags.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger aufgrund des Consultantvertrags Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vertrags eintretende Erhöhungen der Versicherungssumme für von ihm vermittelte Lebensversicherungen zustehen, vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer widerspricht nicht. Er könne daher jeweils Abrechnungen von der Versicherung beanspruchen. Die Beklagte sieht sich zu einer Abrechnung dieser künftig fällig werdenden Provisionen nicht verpflichtet.

Dynamische Lebensversicherung: Erhöhungen gelten bei Abschluss als vereinbart

Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 92 und § 87 Abs. HGB für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer gelten. Dabei habe jedoch ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für die Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Es entspricht laut dem Gericht der Eigenart dieses Vertragstyps, die Erhöhungen bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags als vereinbart anzusehen, dem Versicherungsnehmer aber hinsichtlich der Erhöhungen ein Widerspruchsrecht zuzugestehen.

Die Erhöhung der Versicherungssumme sei in diesen Fällen nicht von einer werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig, die einen Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausschließen würde. Denn die Erhöhung werde aufgrund des Lebensversicherungsvertrags bereits dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Versicherungsprämie zahlt.

Kein Konflikt zwischen Provisions- und Ausgleichsanspruch

Dadurch, dass das Gericht eine Provisionspflicht auch nach Beendigung des Consultantvertrages annimmt, werde auch das systematische Verhältnis von Provisionsansprüchen einerseits und dem Ausgleichsanspruch andererseits nicht unterlaufen. Ein Provisionsverzicht ist nach Auslegung des Gerichts im Consultantvertrag nicht enthalten.

Der BGH hat die Sache dennoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss noch klären, ob eine Behauptung des Versicherers stimmt: Letzterer hatte vorgetragen, dass er die Bestände ausgeschiedener Vertreter auf andere Consultants übertrage und diesen dann Dynamikprovisionen zahle. Der Kläger habe diese Praxis gekannt und mitgetragen. Eine solche zeitliche Begrenzung der Provisionspflicht sei zulässig. (tos)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az.: VII ZR 69/18