Bei Diebstahlsdelikten unterliegt der Versicherungsnehmer lediglich einer erleichterten Beweispflicht. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen nachweist. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Braunschweig. Ein Versicherer hatte seinem Kunden vorgeworfen, einen Diebstahl vorgetäuscht zu haben.