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Steuern & Recht
20. Januar 2020
Fahrzeughalter muss 15 Monate Fahrtenbuch führen

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Fahrzeughalter muss 15 Monate Fahrtenbuch führen

Wenn ein Fahrzeughalter nicht an der Aufklärung einer Geschwindigkeitsübertretung mitwirken möchte, die mit seinem Fahrzeug begangen wurde, kann ihm die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Das geht aus einem aktuellen Beschluss hervor, der vom VG Mainz ausgesprochen wurde.

Sobald ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsübertretung ins Haus flattert, kann es teuer werden und meist ärgert man sich über sich selbst fast ebenso, wie über die Blitzer. Aber was ist, wenn man behauptet den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle überhaupt nicht erhalten zu haben und von den Behörden nicht ausfindig gemacht werden kann? Dann wird es kompliziert, wie ein Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz beweist.

Geschwindigkeitsverstoß

Im konkreten Fall ging es um einen Geschwindigkeitsverstoß. Ein Fahrzeug, das auf einen Mann zugelassen war, hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 Stundenkilometer überschritten. Die Polizei hatte daraufhin anhand des Bildes, das beim Blitzen entstanden war, versucht, den Fahrer des Fahrzeugs zu identifizieren. Dazu waren die Behörden dreimal am Wohnort des Fahrzeughalters vorstellig geworden, hatten ihn jedoch nie angetroffen. Auch die Vorlage des Bildes bei den Nachbarn führte nicht zu einer Identifizierung des Fahrers.

Identifikation gestaltet sich schwierig

Die Behörden versuchten auch über Amtshilfe an andere Bilder des Fahrzeughalters zu gelangen. Sie gingen sogar so weit, dass sie nach männlichen Verwandten des Halters suchten, um anhand der Ähnlichkeit eine Identifizierung vorzunehmen. Vergeblich.

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