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Steuern & Recht
28. Juni 2016
Gericht bestätigt Rentenversicherungspflicht für an Pool angeschlossenen Makler

Gericht bestätigt Rentenversicherungspflicht für an Pool angeschlossenen Makler

Das Landessozialgericht Bayern hat ein für alle Poolpartner wichtiges Urteil gefällt: Ein Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist, kann rentenversicherungspflichtig sein. Entscheidend ist hierfür, dass der Versicherungsmakler wirtschaftlich vom Maklerpool abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Die genaue Urteilsbegründung steht allerdings noch aus.

Der Träger der Rentenversicherung hat einen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist, als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat diese Einschätzung, wie schon das Sozialgericht Landshut, bestätigt. Die Begründung des Gerichts: Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der klagende Versicherungsmakler – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien aber im Streitfall nicht die Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool.

#UMFRAGE#

„Poolpartner sind sozial schutzbedürftig“

Entscheidend sei, so das Gericht, dass der Kläger wirtschaftlich vom Maklerpool abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Das Gericht in einer Pressemitteilung: „Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine genaue Urteilsbegründung steht noch aus. (kb)

LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016, Az.: L 1 R 679/14, nicht rechtskräftig