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Steuern & Recht
22. März 2019
Gericht entscheidet im Streit zwischen blau direkt und DEMV

Gericht entscheidet im Streit zwischen blau direkt und DEMV

In einem Streit zwischen dem Maklerpool blau direkt und dem Maklerverbund DEMV, in dem es um wettbewerbswidrige Behauptungen ging, hat das Landgericht Lübeck zu Gunsten von blau direkt entschieden. Der DEMV muss die Aussagen in seiner Werbung zu Nachteilen von Maklerpools unterlassen.

Der Maklerpool blau direkt hat in einem Rechtsstreit, in dem es um wettbewerbswidrige Behauptungen des Maklerverbundes DEMV ging, vor dem Landgericht Lübeck gewonnen. Der DEMV muss künftig Aussagen in seiner Werbung, die zu Nachteilen von Maklerpools gehen, unterlassen.

Maklerverbund weist auf Probleme von Maklerpools bei Insolvenz hin

Im konkreten Fall hatte der Maklerverbund im Rahmen einer Werbung auf Nachteile hingewiesen, die eine Vertragsverwaltung über Maklerpools insbesondere im Insolvenzfall nach sich zögen. Das Gericht stellte nun klar, dass der DEMV nicht länger behaupten dürfe, in der Zusammenarbeit mit Pools lägen die Rechte am Kundenbestand des Maklers beim Maklerpool.

Ebenso widersprach das Gericht der Auffassung des DEMV, dass Bestandsdaten im Falle einer Rückübertragungszeit aufwendig per Maklervertrag übertragen werden müssten, wenn sich ein Makler vom Pool trennen müsse. Auch die Aussage, ein Insolvenzverwalter könne im Falle einer Insolvenz Bestände von Maklern ohne deren Zustimmung veräußern, wird gerichtlich untersagt.

Blau direkt: „Sicherheit von Maklerpools darf nicht in Frage gestellt werden“

„Seit nun mehr 19 Jahren muss ich mir den Käse anhören, dass angeblich alles weg sei, wenn ein Pool insolvent gehe, dass nur Direktvereinbarungen die Unabhängigkeit des Maklers sicherten oder der Pool sich den Bestand aneignet“, kommentiert Oliver Pradetto, Geschäftsführer von blau direkt, den Sachverhalt, der dem Verfahren zu Grunde liegt. „(...)Die Sicherheit von Maklerpools darf nicht willkürlich in Frage gestellt werden.“

Bei dem vorliegenden Urteil handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung. Das Gericht prüft in erster Linie, ob werbliche Aussagen bezogen auf den klagenden Maklerpool blau direkt zulässig sind und der Beklagte seine werblichen Aussagen belegen kann. (tos)

Landgericht Lübeck, Urteil vom 14.03.2019, Az.: 8 HKO 50/18