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Steuern & Recht
15. September 2016
GKV: „Gesundheits-Bonus“ mindert nicht immer Sonderausgabenabzug

GKV: „Gesundheits-Bonus“ mindert nicht immer Sonderausgabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Im Streitfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der vom Bundesfinanzhof (BFH) zu beurteilenden Bonusvariante gewährte die Krankenkasse den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt (FA) sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Erstattung im Rahmen des Bonusprogramms ist Leistung der Krankenkasse

Das Finanzgericht gab der Klage des Versicherten statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Diesem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

Auffassung der Finanzverwaltung wird nicht geteilt

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat. (kb)

BFH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: X R 17/15