Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht für Arzneimittel zur Raucherentwöhnung. Das hat das Bundessozialgericht in einem Revisionsverfahren entschieden.
Raucherentwöhnung wegen chronischer Lungenkrankheit
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin, die unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet, ist damit auch in letzter Instanz mit ihrer Klage auf Versorgung mit dem Arzneimittel „Nicotinell“ ohne Erfolg geblieben.
Behandlungsziel auch ohne Medikamente erreichbar
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahrens, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2019, Az.: B 1 KR 25/18 R
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