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18. Dezember 2019
Grunderwerbssteuer: Was ist mit den Weihnachtsbäumen?

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Grunderwerbssteuer: Was ist mit den Weihnachtsbäumen?

Käufer hält Bäume für Scheinbestandteil

Der Käufer sah das anders und klagte gegen diese Berechnung vor dem FG Münster. Er war der Ansicht, dass der Baumbestand kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB sei, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einfließe. Die Bäume seien zwar mit dem Grund und Boden verbunden, aber stünden nur dort, bis sie abgeholzt werden könnten.

Gericht gibt Käufer recht

Das FG Münster sah das genauso und gab dem klagenden Käufer recht. Bei beiden Parteien in dem strittigen Fall handele es sich um forstwirtschaftliche Betriebe. Bei solchen Unternehmen ginge es um das Abholzen von Bäumen und den Verkauf von Holz. Die Pflanzungen seien nicht dazu bestimmt gewesen, auf Dauer auf den Grundstücken zu verbleiben. Schon beim Aufforsten sei geplant gewesen, dass die Bäume abgeholzt würden, sobald sie die Größe eines Weihnachtsbaums erreicht hätten. Damit stand bereits zu Anfang ein Endpunkt für das Verbleiben des Aufwuchses fest.

Dass es sich um einen langen Zeitraum handelt, bis die Bäume abgeholzt werden können, liege in der Natur der Sache, begründete das Gericht sein Urteil. Dies beeinträchtige den Status der Pflanzungen als Scheinbestandteil des Grundstücks nicht.

Dementsprechend muss nur für den Betrag, der für den Grund und Boden an den Verkäufer geflossen ist, Grunderwerbssteuer bezahlt werden und nicht für die Kosten des Aufwuchses. (tku)

FG Münster, Urteil vom 14.11.2019, Az.: 8 K 168/19 GrE

Bild: © tibor13 – stock.adobe.com

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