Eine Firma leaste für ihren Geschäftsführer einen Porsche 911 zur dienstlichen und privaten Nutzung überließ. Der Mann geriet in einen Unfall, für den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach allein einzustehen hatte. An dem Porsche entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Bevor es zu einer Ersatzbeschaffung kam, mietete das Leasingunternehmen wenige Wochen einen Citroen DS3 CROSS an, der der Firma bzw. deren Geschäftsführer zur Nutzung überlassen wurde. Die Firma machte die Mietwagenkosten gegen über der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend. Der Versicherer zahlte hierauf einen Betrag von 286,66 Euro, da sie eine Mietzeit von lediglich 15 Tagen anerkannte. Daraufhin klagte die Firma und machte zunächst weitere Mietwagenkosten geltend, verlangte dann aber von dem Versicherer anstelle der Mietwagenkosten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 4.025 Euro (175 Euro pro Tag) abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab. Die Firma klagte. Dabei hat das Leasingunternehmen die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin übertragen.
Das Amtsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, das Landgericht revidierte das Urteil. Mit der Berufung beim Bundesgerichtshof (BGH) begehrte der Versicherer die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, was ihm schließlich gelang.
Der BGH hat entschieden, dass die Nutzung des Ersatzfahrzeugs zumutbar war und die Anmietung des Ersatzfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausgelöst hat. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Entscheidend für die Ablehnung des Anspruchs war unter anderem, dass dem Geschäftsführer während des streitgegenständlichen Zeitraums ein Ersatzfahrzeug der Leasingfirma – ein Citroën DS3 CROSS – zur Verfügung stand. Die Nutzung dieses Fahrzeugs war zumutbar, sodass kein fühlbarer Nutzungsausfall gegeben war. Die Tatsache, dass der Ersatzwagen in Wert oder Prestige hinter dem Porsche zurückblieb, spielt für die Berechtigung der Nutzungsausfallentschädigung keine Rolle. Damit konnte die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend machen, da sie bereits den Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum geleistet hatte.
Die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung
1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist.
2. Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter (Leasingfirma) dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, schließt dies den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht aus.
3. Ist der Dritte seinerseits durch den Unfall rechtlich betroffen, etwa weil das beschädigte Fahrzeug ihm gehört, und mietet er infolge des Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, das er dem nutzungsberechtigten Geschädigten zur Verfügung stellt und dessen Nutzung diesem zumutbar ist, so schließt dies im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Anspruch des Dritten gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung aus.
BGH, Urteil vom 07.10.2025 – Az: VI ZR 246/24
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