AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
4. Februar 2019
Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Verletzung mit Bierglas

Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Verletzung mit Bierglas

Wer einen anderen im Rausch mit einem Bierglas verletzt, kann nicht ohne Weiteres die entstandenen Kosten auf seine Privathaftpflichtversicherung umwälzen. Das hat das Landgericht Coburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Bei einer „Himmelfahrts-Wanderung“ hatte ein Mann mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war eingestellt worden, nachdem er eine Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten zahlte. Darüber hinaus zahlte er dem Verletzten Schmerzensgeld und leistete Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz .

Schnittwunde durch Bierglas bei Vatertagswanderung

Vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten von seiner Privathaftpflichtversicherung, insgesamt eine Summe im hohen vierstelligen Bereich. Er behauptete, zu den Verletzungen des Geschädigten sei es versehentlich gekommen, weshalb die Versicherung zahlen müsse. Der Geschädigte habe seine Brille vom Boden aufheben wollen und sei dabei auf den Kläger zugekommen. Der wiederum habe gerade Bier aus seinem Glas in Richtung des Geschädigten schütten wollen, wobei ihm das Glas aus der Hand geglitten sei. Die beklagte Versicherung ging demgegenüber von Vorsatz aus und verweigerte deshalb die Leistung.

Widersprüchliche Aussagen gegenüber Polizei und Haftpflichtversicherung

Das Landgericht Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der Versicherung. Die Einlassung des Klägers war nicht überzeugend, weil die Angaben gegenüber Polizei, Versicherung und im Verfahren sich teilweise widersprachen.

Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Vorsatz

Auch das aggressive Verhalten des damals erheblich alkoholisierten Klägers unmittelbar vor dem Vorfall ließ das Gericht glauben, der Kläger habe dem Geschädigten sein Bierglas gezielt gegen den Kopf geschlagen. Hierzu passte auch die beim Geschädigten festgestellte große Platzwunde, in der sich noch dazu mehrere Glassplitter befunden hatten sowie die Zeugenaussagen. Der Kläger muss also für den Schaden selbst aufkommen. Das Urteil ist rechtskräftig. (tos)

LG Coburg, Urteil vom 26.04.2018, Az.: 21 O 12/17

Lesen Sie auch: Betriebshaftpflicht zahlt für in Privatkeller verendete Kois