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2. Februar 2018
IDD-Umsetzung rückt näher – Was trotz der Verschiebung wann gilt

IDD-Umsetzung rückt näher – Was trotz der Verschiebung wann gilt

Der 23.02.2018 und damit der Termin für die Umsetzung der IDD rückt immer näher. Allerdings hat die EU-Kommission die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den 01.10.2018 verschoben. Was bedeutet das? Welche der neuen Regeln sind für Vermittler also wann anzuwenden? AssCompact hat bei Dr. Mona Moraht vom DIHK nachgefragt. Sie stellt klar: Die meisten der neuen Anforderungen gelten ab dem Stichtag im Februar.

Die EU-Kommission hat im Dezember verkündet, dass die Anwendbarkeit der IDD auf den 01.10.2018 verschoben wird. Was ist denn rechtlich der Unterschied zwischen Anwendbarkeit und Umsetzung?

Unter Umsetzung ist die Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber zu verstehen. Unter Anwendbarkeit das In-Kraft-Treten. Die gewerberechtlichen Vorschriften des IDD-Umsetzungsgesetzes treten in Deutschland aber trotzdem am 23.02.2018 in Kraft und sind somit auch ab dann anzuwenden. Neben der IDD soll nach dem Votum der EU-Kommission auch die Anwendbarkeit der beiden „Delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Richtlinie“ verschoben werden. Sie betreffen die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informations- und Wohlverhaltensregeln sowie die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmer und Versicherungsvertreiber.

Die Frist für die nationale Umsetzung am 23.02. bleibt also bestehen. Müssen Vermittler ab dem Zeitpunkt bereits alle neuen Regeln anwenden?

Zahlreiche Vorschriften sind bereits im Jahr 2017 in Kraft getreten und sind daher zu beachten. Ab dem 23.02.2018 umfasst die Tätigkeit als Versicherungsvermittler auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder andere Medien abschließen kann. Erfasst sind damit die Bereitstellung von Informationen aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie Vergleichsportale. Damit unterliegt zukünftig auch der Onlinevertrieb dem Begriff der Versicherungsvermittlung mit den damit einhergehenden Berufsausübungspflichten.

Offen sind noch Fragen zur Weiterbildungspflicht, die ja in der neuen VersVermV geregelt werden sollen. Diese liegt aber bisher nur als Entwurf vor. Wie können Vermittler dann ihre Weiterbildung für 2018 planen?

Erwartungsgemäß werden sich am Entwurf der VersVermV noch Änderungen ergeben. Dass sich Vermittler allerdings ab dem 23.02.2018 jährlich weiterbilden müssen, steht außer Frage. Das ist eine Vorgabe der Neufassung der Gewerbeordnung aufgrund der IDD. Ausnahmen gelten für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (§ 34d Absatz 8 GewO n. F.). Sie sind von der Weiterbildungspflicht nicht erfasst. Gleiches gilt für produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO n. F.). Allerdings dürfen Versicherer nur mit ihnen zusammenarbeiten, wenn sie weitergebildet wurden (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 VAG n. F.). Inhaltlich wird man sich wohl an den Anforderungen der Anlage 1 des Entwurfs der VersVermV orientieren können. Wir hoffen, dass der Verordnungsgeber so schnell wie möglich eine endgültige Fassung der VersVermV vorlegen wird, damit sich die Branche auf die neuen Regeln einstellen kann.

Wie steht der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) zur Weiterbildungspflicht laut IDD für Vermittler?

Weiterbildung und Weiterbildungsnachweise müssen im Sinne der Branche bürokratiearm ausgestaltet werden. Die geforderte nachweisbare Lernerfolgskontrolle ist nicht für jedes Format geeignet. Unterschiedliche Lernformen haben unterschiedliche Anforderungen. Diese gilt es angemessen zu berücksichtigen. Statt jährlich Erklärungen über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung abgeben zu müssen, plädieren wir für anlassbezogene Nachweise. Weiterbildung sollte vor allem der Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung der Beratungskompetenz dienen. Statt formaler bürokratischer Anforderungen sollte die Qualität der Weiterbildung im Vordergrund stehen.

Im Hinblick auf die noch ausstehende Neufassung der VersVermV ist laut dem DIHK folgendes zu beachten:
  • Es handelt sich um eine komplette Neufassung des VersVermV, nicht nur eine Änderung der bestehenden Vorschriften.
  • Im Erlaubnisantrag müssen künftig bestimmte Angaben zur Interessenkollision enthalten sein (Artikel 1 § 1)
  • Die Bestandsschutzregelung (alter Hase) wird fortgeführt (Artikel 1 § 2 Absatz 4)
  • Die Hochschulstudiengänge sind nunmehr auf mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge beschränkt (Artikel 1 § 5 Absatz 2)
  • Es besteht eine Weiterbildungsverpflichtung (Artikel 1 § 7)
  • Es gibt nur Bestimmungen zur Versicherung, nicht aber zur gleichwertigen Garantie (Artikel 1 §§ 12 ff.)
  • Die Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens im Hinblick auf das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers (hier: Gewerbetreibender) aus dem Gruppenversicherungsvertrag wurde im Gleichlauf zur FinVermV und ImmVermV aufgenommen (Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
  • Es bestehen neue Anforderungen an die Geschäftsorganisation, die Vergütung und das Vermeiden von Interessenkonflikten (Artikel 1 §§ 14)
  • Es bestehen spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (Artikel 1 §§ 18 f.)
  • Prüfberichte müssen weiterhin „nur“ aus besonderem Anlass erstellt werden (Artikel 1 § 23)
  • Der Versicherungsfachmann BWV wurde beibehalten (Artikel 1 § 27)
  • Bei der VersVermV wurde auf eine telefonische Aufzeichnungspflicht (vergleichbar § 83 WpHG) verzichtet.

Dr. Mona Moraht ist Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin Gewerberecht beim DIHK.