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Steuern & Recht
3. Dezember 2019
Immobilienerbe: Wann ein Familienheim nachbesteuert wird

Immobilienerbe: Wann ein Familienheim nachbesteuert wird

Stirbt der Lebenspartner, so muss der Überlebende keine Erbschaftsteuer für das gemeinsam bewohnte Eigenheim zahlen. Diese Steuerbefreiung kann allerdings rückwirkend wieder entfallen, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden hat.

Überlebenden Ehegatten und Lebenspartner sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie das bisher gemeinsam bewohnte Familienheim nach dem Tod des Partners übernehmen. Die Steuerbefreiung ist allerdings an gewisse Bedingungen geknüpft. Werden diese nicht berücksichtigt, kann die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend wieder entfallen und der Erwerber muss nachzahlen.

Steuerbefreiung trotz Schenkung?

In einem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Eineinhalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus jedoch ihrer Tochter. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung daraufhin nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr.

Erbschaftsteuer wird bei Eigentumsaufgabe rückwirkend erhoben

Der Bundesfinanzhof urteilte zu Gunsten des Finanzamtes: Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt und auf einen Dritten überträgt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen daran gehindert ist, das Familienheim „zu eigenen Wohnzwecken” zu nutzen. Die Steuerbefreiung gilt auch dann nicht mehr, wenn der Erbe einen sogenannten lebenslangen Nießbrauch vereinbart. So war es auch im vorliegenden Fall: Die Ehefrau des Verstorbenen hatte das Haus zwar ihrer Tochter geschenkt, behielt sich jedoch vor, lebenslang darin wohnen zu bleiben.

Förderungsziel: Bildung von Wohneigentum durch die Familie

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. (tos)

BFH, Urteil vom 11.07.2019, Az.: II R 38/16

Bild: @and.one – stock.adobe.com

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