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12. Mai 2020
Inkassodienst droht mit Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit

Inkassodienst droht mit Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit

Ein Inkassounternehmen darf nicht mit der Informationsweitergabe an die Schufa drohen, wenn der vermeintliche Gläubiger den Forderungen widerspricht. Das hat das LG Osnabrück in einem aktuellen Urteil entschieden. Falls der Inkassodienst tatsächlich Daten weitergegeben hat, kommen weitere Probleme auf ihn zu.

Ein Inkassoverfahren stellt für die meisten eine ungewohnte Situation dar. Da flattert ein Brief von einem Unternehmen ins Haus, von dem man noch nie zuvor etwas gehört hat und die wollen auch noch Geld von einem haben. Manchmal folgt nach kurzem Nachdenken dann die Einsicht. War da nicht doch noch ein Abo, das man vor dem Umzug nicht gekündigt hat? Hat man beim neuen Mobilfunktarif vielleicht doch vergessen die Drittanbietersperre zu aktivieren? Doch immer mal wieder handelt es sich auch um ein Missverständnis. Wenn man sich dann verständlicherweise der Zahlung verweigert, kann das Konsequenzen haben. Welche Konsequenzen jedoch nicht aus einer Zahlungsweigerung folgen dürfen, musste das Landgericht (LG) Osnabrück in einem aktuellen Urteil entscheiden.

Zahlungsforderung trotz Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Inkassounternehmen hatte von einem Endkunden die Bezahlung eines Möbelstücks eingefordert. Zu den Forderungen von grob 480 Euro kamen noch über 80 Euro an Mahnkosten und Inkassogebühren hinzu. Der Kunde war vom Kaufvertrag jedoch aufgrund eines verspäteten Liefertermins zurückgetreten.

Inkassodienst droht mit Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit

Am Ende der Forderung des Inkassounternehmens fand sich ein Abschnitt, in dem es hieß: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (…) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“ Als der Kunde das sah, wandte er sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, die das Inkassounternehmen daraufhin abmahnte und forderte, auf die Klausel zu verzichten, die Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit des Kunden androht.

Drohung nach Ansicht der Verbraucherschützer unlauter

Das Inkassounternehmen reagierte nicht, woraufhin die Verbraucherzentrale Klage erhob. Ihrer Ansicht nach hatte das Inkassounternehmen auf diese Weise mit der Übermittelung von nachteiligen Informationen an die Schufa gedroht. Zwar werde die Schufa nicht explizit in der Drohung genannt, aber im Briefkopf des Unternehmens sei vermerkt, dass es sich hierbei um einen Vertragspartner der Schufa handele.

Informationsweitergabe nur in unstreitigen Fällen

Das Gericht gab den Verbraucherschützern in seinem Urteil Recht. Zwar dürfe das Unternehmen Informationen über säumige Schuldner mit der Schufa teilen, um Rückschlüsse auf die Bonität zu gewähren. Aber nur, wenn es sich um unbestrittene Forderungen handele. Der Kunde hatte der Forderung jedoch widersprochen. In einem solchen Fall sei das Unternehmen schlichtweg nicht berechtigt, Informationen an die Schufa zu übermitteln und dürfe derartige Klauseln nicht verwenden. Die Drohung stelle unlauteres Geschäftsgebaren dar und müsse zukünftig unterlassen werden. Eine tatsächliche Übermittlung von Informationen an die Schufa wäre zu diesem Zeitpunkt ein Verstoß gegen die DSGVO. (tku)

LG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2020, Az.:18 O 400/19

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