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Steuern & Recht
9. April 2019
Kapitalanlagen: Aufteilung von Finanzierungskosten bei Kompakt-Rente

Kapitalanlagen: Aufteilung von Finanzierungskosten bei Kompakt-Rente

Wie die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung und einer Lebensversicherung beinhaltet, steuerlich geltend zu machen sind, hat der Bundesfinanzhof festgelegt.

Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer sogenannten Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind steuerlich aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Sie sind laut dem Gericht auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9 EStG) anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen und den sonstigen Einkünften zuzuordnen.

Lebens- und Rentenversicherung als zwei Komponenten

Im konkreten Fall schloss der Steuerpflichtige drei sogenannte Sicherheits-Kompakt-Renten ab. Die Verträge sahen als eine Komponente den Abschluss einer Rentenversicherung mit sofort beginnenden, lebenslangen Rentenzahlungen vor. Als sogenannte Tilgungskomponente beinhaltete sie den Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeiträge. Die Laufzeiten betrugen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Einmalbeträge sowie anfallende Nebenkosten wurden durch endfällige Darlehen finanziert. Bei Fälligkeit sollten die Darlehen vollständig mit der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung bedient werden. Diese sollten bei einer erwarteten Rendite zwischen 6% und 7% die Darlehen sogar übersteigen. Die Idee war zudem, dass nach prozentualer Aufteilung der Finanzierungskosten auf beide Komponenten, sowohl die Rentenversicherungen als auch die Lebensversicherungen erhebliche Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erbringen.

Werbungkosten bei Einkunftsart abzuziehen, aus der sie entstehen

Der Steuerpflichtige machte in seinen Einkommensteuererklärungen die gesamten Finanzierungskosten als Werbungskosten bei Ermittlung der Renteneinkünfte geltend. Der BFH entschied jedoch, dass hier der Werbungskostenabzug jeweils anteilig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und den sonstigen Einkünften vorzunehmen sei. Er begründete dies damit, dass Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen seien, aus der sie entstanden sind. Stehen Aufwendungen für mehrere Einkunftsarten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, sind sie derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Renten- und Lebensversicherung

Soweit der Steuerpflichtige die Darlehen sowohl zum Erwerb der Rentenversicherungen als auch zum Erwerb der Lebensversicherungen verwendet hat, bestehe laut dem BFH ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen jeweils zu den aus diesen Quellen erzielten bzw. noch zu erzielenden Einnahmen. Die Schuldzinsen seien deshalb entsprechend der tatsächlichen Verwendung der Darlehen aufzuteilen. Ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen, die auf die Lebensversicherungen entfallen, zu den Renteneinkünften bestünde dagegen nicht. Der Erfolg der Rentenpakete hing überwiegend von den Erträgen aus den Lebensversicherungen ab. Insbesondere sollten die Ablaufleistungen aus den Lebensversicherungen die Darlehensbeträge noch übersteigen. (tos)

BFH, Urteil vom 11.12.2018, Az.: VIII R 7/15

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