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10. August 2022
Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Bau eines Wendeplatzes

Kein Anspruch auf Lärmsanierung nach Bau eines Wendeplatzes

Ein Wohngrundstückseigentümer kann von seinem Landkreis nicht die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen verlangen, die durch den Betrieb eines Buswendeplatzes nahe seines Grundstücks hervorgerufen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz vor Kurzem entschieden.

Ein Wohngrundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem sich bisher aber ausschließlich Wohnhäuser befunden haben. Nachdem im Jahr 2016 die entsprechenden bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren, wurde für den öffentlichen Personennahverkehr und den darin integrierten Schülerverkehr in der am betreffenden Grundstück entlangführenden Straße ein Buswendeplatz errichtet.

Grundstücksbesitzer verlangt Lärmschutzmaßnahmen vom Landkreis

Daraufhin stellte der Besitzer des Wohngrundstücks beim Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Nachdem sein Antrag erfolglos geblieben war, verfolgte der Mann sein Begehren auf dem Klageweg weiter.

VG Koblenz: Maßgebliche Beurteilungspegel werden nicht überschritten

Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) wies die Klage jedoch ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und aufgrund des dadurch erhöhten Verkehrsaufkommens durch Busse eine deutliche Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurteilungspegel für ein Mischgebiet (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) oder für ein reines oder allgemeines Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) anzusetzen seien.

Zumutbarkeitsschwelle wird ebenfalls unterschritten

Denn ungeachtet der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers nach einem von ihm nicht angegriffenen schalltechnischen Gutachten lediglich Werte von 55 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts. Selbst unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Grundstück des Klägers erleide dieser keine Gesundheits- oder übermäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen könnten. Die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege nämlich bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. (ad)

VG Koblenz, Urteil vom 21.07.2022, 4 K 46/22.KO

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