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7. Juni 2022
Kein Schmerzensgeld für Corona-Quarantäne
Isolation at home during coronavirus covid-19 pandemic. Woman looking at window. Sad girl stays safe at home on quarantine

Kein Schmerzensgeld für Corona-Quarantäne

Die Städte und Landkreise haben in den letzten beiden Jahren vielfach Quarantäne für Bürger angeordnet, die Kontakt zu coronainfizierten Personen hatten, auch wenn bei ihnen selbst keine Symptome vorlagen. Das OLG Oldenburg hat nun in zwei Fällen entschieden, dass diese Vorgehensweise rechtens ist.

In zwei vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fällen ist ein Landkreis verklagt worden, der Corona-Quarantäne angeordnet hat: Eine vierköpfige Familie hat geklagt, da der Landkreis zunächst für die Mutter, deren unmittelbare Arbeitskollegin ein positives PCR-Testergebnis erhalten hatte, Quarantäne angeordnet hatte. Nach einem positiven PCR-Test der Mutter wurden auch der Vater und die beiden Kinder unter Quarantäne gestellt.

Familie beklagt soziale Einschränkungen und psychische Belastung

Die Familie verlangte Schmerzensgeld mit der Argumentation, für die Quarantäne-Anordnung habe es keine gültige Rechtsgrundlage gegeben. Die PCR-Methode sei zudem ungeeignet. Die Quarantäne habe unter anderem zu sozialen Einschränkungen und psychischen Belastungen geführt.

Das Landgericht Oldenburg (LG) hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen und hätten auch für „Ansteckungsverdächtige“ Gültigkeit, die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen. Auch die Berufung der Familie vor dem OLG blieb ohne Erfolg: Das Vorgehen des Landkreises sei rechtmäßig gewesen. Der Landkreis habe zu Recht den vom RKI anerkannten PCR-Test herangezogen und angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäneanordnung insgesamt verhältnismäßig gewesen.

Lehrerin ist nach Kontakt zu coronapositiver Schülerin selbst negativ geblieben

In einem zweiten Fall hatte eine Lehrerin denselben Landkreis mit einer ähnlichen Argumentation verklagt. Auch sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, sei die Quarantäneanordnung wegen der aufgrund der längeren Inkubationszeit einer Covid-19-Erkrankung fortbestehenden Ansteckungsgefahr rechtmäßig gewesen, so das OLG.

OLG: Quarantäneanordnung ist keine Freiheitsentziehung

In beiden Fällen hat das OLG darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele; diese rechtmäßige Maßnahme verlange den Betroffenen ein zwar spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zugunsten der Gemeinschaft ab, das ohnehin weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könne.

Die Kläger haben ihre Berufungen nach Hinweisbeschlüssen des Senats jeweils zurückgenommen. (ad)

OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 30.03.2022 – 6 U 15/22 und 6 U 12/22

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