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25. Mai 2021
Keine Maske, kein Beschäftigungsanspruch

Keine Maske, kein Beschäftigungsanspruch

Ist jemand vom Tragen eines Mund-Nase-Schutzes per ärztlichem Attest befreit, darf ihm von seinem Arbeitgeber die Beschäftigung im Betrieb unter Umständen verweigert werden. Dazu hat das LAG Köln nun ein Urteil gesprochen.

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln nun geurteilt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Kläger laut ärztlichem Attest vom Tragen eines Mund-Nase-Schutzes befreit

Im konkreten Fall ist der Kläger bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte jedoch zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten.

Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger aber nicht im Rathaus beschäftigen. Daher begehrte der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden.

LAG: Maske dient Infektionsschutz von Mitarbeitern und Besuchern des Rathauses

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das LAG Köln die Anträge des Klägers ab. Gemäß § 3 Abs. 1d der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (in der Fassung vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Zudem verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home-Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Home-Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse. (ad)

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2021, Az.: 2 SaGa 1/21

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com